Titel 3Erbschaftsanspruch
14 Vorschriften
- § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers § 2018 BGB: Der Erbe kann Herausgabe von Erbschaftsgegenständen vom Erbschaftsbesitzer verlangen, der aufgrund eines nicht bestehenden Erbrechts besitzt.
- § 2019 Unmittelbare Ersetzung bei Erbschaftserwerb § 2019 BGB: Erwerb des Erbschaftsbesitzers mit Erbschaftsmitteln gilt als Teil der Erbschaft. Bei Forderungen nur bei Kenntnis des Schuldners.
- § 2020 Herausgabe von Nutzungen und Früchten Der Erbschaftsbesitzer muss dem Erben alle gezogenen Nutzungen und Früchte herausgeben, auch wenn er Eigentum an den Früchten erworben hat.
- § 2021 Herausgabepflicht bei Unvermögen § 2021 regelt: Kann der Erbschaftsbesitzer die Erbschaft nicht herausgeben, haftet er nach Bereicherungsrecht, nicht nach Erbrecht.
- § 2022 Ersatz von Aufwendungen des Erbschaftsbesitzers § 2022 BGB regelt den Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen des Erbschaftsbesitzers. Die Herausgabe erfolgt nur gegen Erstattung dieser Kosten.
- § 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit: Erbschaftsbesitzer § 2023 BGB: Ab Rechtshängigkeit haftet Erbschaftsbesitzer wie Eigentümer-Besitzer (Schadensersatz, Nutzungen, Verwendungen).
- § 2024 Haftung bei bösgläubigem Erbschaftsbesitzer Ein Erbschaftsbesitzer, der zu Beginn oder später bösgläubig wird, haftet wie bei Rechtshängigkeit. Verzugszinsen bleiben möglich.
- § 2025 Deliktische Haftung von Erbschaftsbesitzern Wer Erbschaftsgegenstände durch eine Straftat oder verbotene Eigenmacht erlangt, haftet nach Deliktsrecht. Gutgläubige haften bei Eigenmacht nur eingeschränkt.
- § 2026 Keine Berufung auf Ersitzung Solange der Erbschaftsanspruch nicht verjährt ist, kann der Erbschaftsbesitzer dem Erben gegenüber nicht die Ersitzung von Erbschaftsgegenständen einwenden.
- § 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers §2027 §2027: Erbschaftsbesitzer muss Auskunft über Bestand und Verbleib des Nachlasses geben. Auch wer vor Erben eine Sache in Besitz nimmt, muss Auskunft.
- § 2028 Auskunftspflicht der Hausgenossen Wer beim Erbfall im selben Haushalt lebte, muss dem Erben auf Verlangen Auskunft über Nachlassgeschäfte und den Verbleib von Erbschaftsgegenständen erteilen.
- § 2029 Schutz bei Einzelansprüchen des Erben § 2029 BGB wendet die Sonderregeln des Erbschaftsanspruchs auch auf Einzelansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer an.
- § 2030 Gleichstellung des Erbschaftskäufers Wer einen Nachlass vertraglich von einem Scheinerben übernimmt, haftet dem wahren Erben gegenüber wie ein Erbschaftsbesitzer auf Herausgabe.
- § 2031 Herausgabe des Vermögens für Toterklärte Totgesagte können ihr Vermögen nach Erbschaftsrecht zurückverlangen. Die Verjährung tritt nicht vor Ablauf eines Jahres nach Kenntnis ein.