§ 2026 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Keine Berufung auf Ersitzung - § 2026

Solange der Erbschaftsanspruch nicht verjährt ist, kann der Erbschaftsbesitzer dem Erben gegenüber nicht die Ersitzung von Erbschaftsgegenständen einwenden.

Amtlicher Text § 2026 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Erbschaftsbesitzer hat Sachen aus dem Nachlass in Besitz, ohne Erbe zu sein. Der Erbe kann Herausgabe verlangen (§ 2018).

§ 2026 sagt: Solange der Erbschaftsanspruch des Erben noch nicht verjährt ist, darf der Erbschaftsbesitzer sich nicht auf Ersitzung berufen. Ersitzung bedeutet, dass man durch langjährigen Besitz Eigentum erwirbt. Diese Einrede ist dem Erbschaftsbesitzer erst erlaubt, wenn der Erbschaftsanspruch verjährt ist.

Wann sie gilt

  • Ein entfernter Verwandter behält nach dem Tod des Erblassers dessen antike Uhr und nutzt sie jahrelang. Der Erbe verlangt sie zurück.
  • Ein Freund des Verstorbenen bewahrt dessen Briefmarkensammlung auf und weigert sich nach vielen Jahren, sie herauszugeben.
  • Ein Nachbar hat seit Jahrzehnten das Gartengerät des Verstorbenen in seinem Schuppen. Der Erbe fordert es.
  • Der Testamentsvollstrecker behält irrtümlich ein Gemälde, das zum Nachlass gehört, in seinem eigenen Haus.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Erbschaftsbesitzer sich nie auf Ersitzung berufen kann – tatsächlich ist es ihm erlaubt, sobald der Erbschaftsanspruch verjährt ist.
  • Dass § 2026 auch für Personen gilt, die die Erbschaftssache von einem Erbschaftsbesitzer gekauft haben – deren Rechtsstellung richtet sich nach § 2030.
  • Dass die Ersitzung von Sachen, die nicht zum Nachlass gehören, nach § 2026 beurteilt wird – tatsächlich betrifft die Norm nur Erbschaftsgegenstände.

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