Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers § 2018
§ 2018 BGB: Der Erbe kann Herausgabe von Erbschaftsgegenständen vom Erbschaftsbesitzer verlangen, der aufgrund eines nicht bestehenden Erbrechts besitzt.
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2018 BGB gibt dem Erben einen eigenen Anspruch auf Herausgabe von Erbschaftsgegenständen. Dieser richtet sich gegen den Erbschaftsbesitzer. Erbschaftsbesitzer ist, wer aufgrund eines vermeintlichen, tatsächlich aber nicht bestehenden Erbrechts etwas aus dem Nachlass erlangt hat.
Der Anspruch ist nicht auf das Eigentum gestützt, sondern auf die Stellung als Erbe. Er umfasst alles, was der Erbschaftsbesitzer aus der Erbschaft erlangt hat. Der Erbe muss nicht beweisen, dass der Besitzer unrechtmäßig gehandelt hat; es genügt, dass das vermeintliche Erbrecht nicht besteht.
Weitere Vorschriften ab § 2019 regeln die Rechtsfolgen im Einzelnen, etwa die unmittelbare Ersetzung (§ 2019) oder die Haftung für Nutzungen (§ 2020).
Wann sie gilt
- Eine Person findet ein Testament, das sie als Alleinerbin ausweist, und nimmt Bargeld und Schmuck aus der Wohnung. Später stellt sich heraus, dass das Testament gefälscht ist.
- Ein entfernter Verwandter setzt sich in den Besitz eines Hauses, weil er glaubt, gesetzlicher Erbe zu sein, obwohl ein näherer Verwandter das Erbe angetreten hat.
- Jemand, der in einem früheren Testament als Erbe benannt wurde, das später durch ein neues Testament widerrufen wurde, behält die bereits erhaltenen Erbschaftsgegenstände.
- Ein Ehepartner des Verstorbenen nimmt Vermögenswerte aus dem gemeinsamen Haushalt an sich, obwohl das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten durch einen Erbvertrag ausgeschlossen ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht für Diebstahl von Erbschaftsgegenständen – hier greifen allgemeine Eigentums- und Deliktsansprüche.
- Sie gilt nicht für Auseinandersetzungen zwischen Miterben; diese werden durch die Vorschriften über die Erbengemeinschaft (z. B. § 2007) geregelt.
- Sie erfasst nicht Ansprüche gegen den Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker, die anderen Pflichten unterliegen.
- Sie betrifft nicht den Fall, dass der Besitzer sein Erbrecht durch spätere Ausschlagung verliert – hier kann § 2021 über Bereicherungsansprüche einschlägig sein.
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