Auskunftspflicht der Hausgenossen § 2028 BGB
Wer beim Erbfall im selben Haushalt lebte, muss dem Erben auf Verlangen Auskunft über Nachlassgeschäfte und den Verbleib von Erbschaftsgegenständen erteilen.
- (1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
- (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei.
- (3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer zum Zeitpunkt des Erbfalls mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, ist gegenüber dem Erben zur Auskunft verpflichtet. Dieses Verlangen verpflichtet dazu, offenzulegen, welche Geschäfte für die Erbschaft geführt wurden und was über den Verbleib der Gegenstände aus dem Nachlass bekannt ist.
Gibt es Grund zur Annahme, dass diese Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, muss der Verpflichtete die Angaben auf Verlangen des Erben an Eides statt versichern. Er hat dann zu Protokoll zu bestätigen, dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht hat, wie er dazu imstande ist.
Wann sie gilt
- Ein Verwandter lebte bis zum Tod mit dem Erblasser zusammen und wird vom Erben aufgefordert, Auskunft über verbliebene Wertsachen in der Wohnung zu geben.
- Ein Mitbewohner hat vor dem Erbfall Geschäfte bezüglich des Nachlasses geführt und soll dem Erben darüber Rechenschaft ablegen.
- Eine Betreuungsperson wohnte im selben Haushalt und wird vom Erben zum Verbleib von Gegenständen aus dem Nachlass befragt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Pflicht zur Herausgabe von Gegenständen aus der Erbschaft.
- Auskunftspflichten von Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erblasser gelebt haben.
- Ansprüche auf Auskunft ohne vorheriges Verlangen des Erben.
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