§ 2029 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schutz bei Einzelansprüchen des Erben § 2029 BGB

§ 2029 BGB wendet die Sonderregeln des Erbschaftsanspruchs auch auf Einzelansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer an.

Amtlicher Text § 2029 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Erbschaftsbesitzer Nachlassgegenstände im Besitz hat, stehen dem echten Erben gesetzliche Ansprüche zu. Der Erbe kann die Herausgabe des gesamten Nachlasses verlangen oder gezielt einzelne Gegenstände herausverlangen.

§ 2029 BGB stellt sicher, dass für solche Einzelansprüche dieselben Sonder- und Haftungsregeln gelten wie für den allgemeinen Erbschaftsanspruch. Dadurch wird verhindert, dass der Erbschaftsbesitzer über das allgemeine Sachenrecht oder Deliktsrecht strenger in Anspruch genommen wird als nach den erbrechtlichen Vorschriften.

Wann sie gilt

  • Der wahre Erbe verlangt ein einzelnes Fahrzeug aus dem Nachlass vom Erbschaftsbesitzer und fordert Wertersatz.
  • Ein Scheinerbe hat ein geerbtes Kunstwerk genutzt und wird vom echten Erben auf Herausgabe der Nutzungen verklagt.
  • Der Erbe fordert ein bestimmtes Schmuckstück aus dem Nachlass heraus und macht Schadensersatz wegen Beschädigung geltend.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ansprüche gegen Dritte, die Erbstücke vom Erbschaftsbesitzer erworben haben.
  • Streitigkeiten zwischen Miterben einer bestehenden Erbengemeinschaft, die unter § 2038 und § 2039 fallen.
  • Auskunftsansprüche des Erben über den Nachlassbestand, für die § 2027 gilt.

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