Vorkaufsrecht der Miterben gegenüber dem Käufer § 2035
Miterben können ihr Vorkaufsrecht nach Übertragung des Erbteils auf den Käufer auch gegen diesen ausüben. Der Verkäufer muss sie unverzüglich benachrichtigen.
- (1) Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.
- (2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt das Vorkaufsrecht der Miterben, wenn der Erbteil bereits auf den Käufer übertragen wurde. Das Vorkaufsrecht nach § 2034 besteht dann nicht mehr gegenüber dem Verkäufer, sondern kann nur noch gegenüber dem Käufer ausgeübt werden.
Der Verkäufer muss die Miterben unverzüglich über die Übertragung informieren. Unterlässt er dies, erfahren die Miterben möglicherweise erst später von der Übertragung, können ihr Recht aber dennoch geltend machen.
Das Vorkaufsrecht erlischt mit der Übertragung gegenüber dem Verkäufer. Die Miterben müssen also rechtzeitig handeln, sobald sie von der Übertragung erfahren.
Wann sie gilt
- Ein Miterbe verkauft seinen Erbteil an einen Freund. Der Freund wird als neuer Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Die anderen Miterben wollen den Erbteil zurückkaufen und üben das Vorkaufsrecht gegenüber dem Freund aus.
- Der Verkäufer vergisst, die anderen Miterben über die Übertragung zu informieren. Erst Monate später erfahren sie davon und erklären sofort das Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer.
- Die Miterben haben bereits gegenüber dem Verkäufer das Vorkaufsrecht erklärt, bevor die Übertragung stattfand. Nach der Übertragung müssen sie ihr Recht erneut gegenüber dem Käufer ausüben, da es gegenüber dem Verkäufer erloschen ist.
- Der Käufer verweigert die Übertragung des Erbteils, obwohl die Miterben das Vorkaufsrecht ausgeübt haben. Dieses Vorgehen ist nicht durch § 2035 gedeckt, sondern richtet sich nach allgemeinen Regeln.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Vorkaufsrecht kann auch schon vor der Übertragung des Erbteils gegenüber dem Käufer ausgeübt werden. (Nein, das ist in § 2034 geregelt, bevor die Übertragung stattfindet.)
- Der Verkäufer haftet den Miterben, wenn er die Benachrichtigung unterlässt. (Das ist nicht in § 2035 geregelt; die Haftung folgt aus anderen Vorschriften.)
- Das Vorkaufsrecht erlischt, wenn der Käufer den Erbteil weiterveräußert. (Nein, für die Weiterveräußerung gibt es eine eigene Regelung in anderen Paragraphen.)
- Die Miterben müssen das Vorkaufsrecht innerhalb einer bestimmten Frist ausüben. (Eine Frist ist in § 2035 nicht genannt; die Frist ergibt sich aus anderen Bestimmungen.)
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