Vorkaufsrecht der Miterben bei Erbteilsverkauf § 2034
Andere Miterben haben bei Verkauf eines Erbteils an einen Dritten ein Vorkaufsrecht. Die Ausübungsfrist beträgt zwei Monate. Das Recht ist vererblich.
- (1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
- (2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2034 BGB gibt den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht, wenn ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten verkauft. Sie können dann anstelle des Dritten in den Kaufvertrag eintreten. Das Vorkaufsrecht muss innerhalb von zwei Monaten ausgeübt werden. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Verkaufs? Das Gesetz sagt dazu nichts Näheres. Das Vorkaufsrecht ist vererblich, sodass die Erben eines Miterben es ebenfalls geltend machen können.
Wann sie gilt
- Ein Miterbe verkauft seinen Erbteil an einen fremden Käufer. Die anderen Miterben möchten den Erbteil selbst erwerben, um die Gemeinschaft zu erhalten.
- Ein Miterbe stirbt, und sein Erbe tritt in das Vorkaufsrecht ein, wenn ein anderer Miterbe seinen Erbteil verkauft.
- Ein Miterbe verkauft seinen Erbteil, aber die anderen Miterben erfahren erst später davon; sie müssen innerhalb von zwei Monaten ihr Vorkaufsrecht ausüben.
- Ein Miterbe verkauft seinen Erbteil an einen Dritten, der den Kaufvertrag bereits abgeschlossen hat; die anderen Miterben können durch Ausübung des Vorkaufsrechts in den Vertrag eintreten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht für Schenkungen oder Tausch von Erbteilen, da sie nur den Verkauf betrifft.
- Sie regelt nicht die Veräußerung von einzelnen Nachlassgegenständen, sondern nur den gesamten Erbteil.
- Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn der Erbteil an einen anderen Miterben verkauft wird, sondern nur an einen Dritten.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2034 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.