§ 2036 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftungsbefreiung des Erbteilkäufers § 2036

§ 2036 BGB: Käufer eines Erbteils wird mit Übertragung auf Miterben von Nachlasshaftung frei. Haftung nach §§ 1978-1980 bleibt; §§ 1990, 1991 gelten.

Amtlicher Text § 2036 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Käufer eines Erbteils (Erbteilkäufer) haftet grundsätzlich für die Nachlassverbindlichkeiten, also die Schulden des Erblassers. § 2036 regelt, wann diese Haftung endet: Sobald der Käufer seinen Anteil auf die Miterben überträgt, wird er von der Haftung frei. Das bedeutet, dass die Miterben die Schulden dann allein tragen müssen, sofern nicht etwas anderes gilt.

Die Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit der Käufer den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 BGB verantwortlich ist. Diese Paragrafen betreffen die Haftung des Erben für ordnungsgemäße Verwaltung, Herausgabe von Nachlassgegenständen und Schadensersatz bei Pflichtverletzungen. Zudem finden die Vorschriften der §§ 1990, 1991 BGB entsprechende Anwendung, die die Haftung des Erben bei Dürftigkeit des Nachlasses und die Beschränkung auf den Nachlass regeln.

Kurz: Die Übertragung des Erbteils befreit den Käufer nur dann vollständig, wenn er zuvor keine Pflichten gegenüber den Gläubigern verletzt hat. Andernfalls haftet er weiter.

Wann sie gilt

  • Ein Bankangestellter kauft einen Erbteil von einem Miterben. Nach Zahlung und Übertragung des Anteils auf die anderen Miterben wird er von den Schulden des Erblassers frei.
  • Ein Erbteilkäufer veräußert einen Nachlassgegenstand unter Wert und schädigt dadurch die Gläubiger. Obwohl er den Anteil später überträgt, bleibt er haftbar.
  • Ein Käufer eines Erbteils nimmt Nachlassgelder für sich, bevor er den Anteil auf die Miterben überträgt. Die Gläubiger können ihn weiterhin in Anspruch nehmen.
  • Nach Übertragung des Erbteils auf die Miterben stellt sich heraus, dass der Käufer zuvor eine Nachlassforderung eingezogen und nicht abgeführt hatte. Seine Haftung bleibt bestehen.
  • Ein Erbteilkäufer, der den Nachlass ordnungsgemäß verwaltet hat, überträgt den Anteil. Er wird von allen Nachlassverbindlichkeiten frei.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Verkäufer (Miterbe) nach Übertragung von seiner Haftung frei wird – das regeln andere Vorschriften, insbesondere § 2035 BGB.
  • Dass der Käufer auch gegenüber den Miterben keine Verantwortung mehr trägt – § 2036 betrifft nur die Außenhaftung gegenüber den Nachlassgläubigern.
  • Dass der Käufer automatisch mit der Übertragung von allen Haftungen befreit wird, auch wenn er vorsätzlich gehandelt hat – die Haftung nach §§ 1978-1980 bleibt bestehen.
  • Dass die Haftung des Erbteilkäufers für eigene Schulden (nicht Nachlassschulden) erlischt – davon handelt die Norm nicht.

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