Untertitel 1Rechtsverhältnis der Erben untereinander
27 Vorschriften
- § 2032 Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben § 2032 BGB: Bei mehreren Erben wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen (Erbengemeinschaft). Bis zur Auseinandersetzung gelten §§ 2033-2041.
- § 2033 Verfügungsrecht des Miterben über seinen Erbteil § 2033: Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen (notarielle Beurkundung nötig). Nicht über einzelne Nachlassgegenstände.
- § 2034 Vorkaufsrecht der Miterben bei Erbteilsverkauf Andere Miterben haben bei Verkauf eines Erbteils an einen Dritten ein Vorkaufsrecht. Die Ausübungsfrist beträgt zwei Monate. Das Recht ist vererblich.
- § 2035 Vorkaufsrecht der Miterben gegenüber dem Käufer Miterben können ihr Vorkaufsrecht nach Übertragung des Erbteils auf den Käufer auch gegen diesen ausüben. Der Verkäufer muss sie unverzüglich benachrichtigen.
- § 2036 Haftungsbefreiung des Erbteilkäufers § 2036 BGB: Käufer eines Erbteils wird mit Übertragung auf Miterben von Nachlasshaftung frei. Haftung nach §§ 1978-1980 bleibt; §§ 1990, 1991 gelten.
- § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils § 2037 BGB: Überträgt der Käufer eines Erbteils diesen weiter, gelten die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechend.
- § 2038 Gemeinsame Verwaltung des Nachlasses Miterben verwalten den Nachlass gemeinsam. Erforderliche Maßnahmen verpflichten alle zur Mitwirkung, Notmaßnahmen darf jeder allein treffen.
- § 2039 Forderungen für die Erbengemeinschaft Schuldner einer Nachlassforderung können nur an alle Erben gemeinsam leisten. Jeder Miterbe kann die Leistung an alle verlangen oder Hinterlegung fordern.
- § 2040 Gemeinsame Verfügung über Nachlassgegenstände Miterben können über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Schuldner des Nachlasses dürfen nicht mit persönlichen Forderungen aufrechnen.
- § 2041 Ersetzung von Nachlassgegenständen § 2041 BGB regelt die unmittelbare Ersetzung: Was als Ersatz, aus Nachlassrechten oder durch Rechtsgeschäfte erworben wird, fällt direkt in den Nachlass.
- § 2042 Jeder Miterbe kann Auseinandersetzung verlangen Jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft kann jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen, soweit nicht §§ 2043-2045 entgegenstehen.
- § 2043 Aufschub der Auseinandersetzung bei Unbestimmtheit § 2043 BGB: Aufschub der Auseinandersetzung bei Unbestimmtheit der Erbteile wegen erwarteter Geburt, Adoption, Aufhebung oder Stiftungsanerkennung.
- § 2044 Ausschluss der Erbauseinandersetzung § 2044 BGB erlaubt dem Erblasser, die Aufteilung des Nachlasses zu verbieten. Das Verbot wird nach 30 Jahren unwirksam, außer bei besonderen Ereignissen.
- § 2045 Aufschub der Auseinandersetzung § 2045 BGB: Miterbe kann Aufschub der Erbteilung verlangen, bis Aufgebotsverfahren (§1970) oder Anmeldefrist (§2061) endet. Bei Fehlen: sofortige Nachholung.
- § 2046 Vorrang der Nachlassschulden bei Erbteilung Vor der Verteilung des Erbes unter Miterben müssen alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen oder Geld dafür zurückbehalten werden (§ 2046 BGB).
- § 2047 Verteilung des Nachlassüberschusses an die Erben § 2047 BGB: Verteilung des Nachlassüberschusses nach Erbteilen; gemeinschaftliches Eigentum an persönlichen Schriftstücken des Erblassers.
- § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers Erblasser kann per Testament Teilungsanordnungen treffen, auch durch Dritten. Dessen Bestimmung ist bei offenbarer Unbilligkeit unwirksam; Gericht entscheidet.
- § 2049 Übernahme eines Landguts: Ertragswert (BGB § 2049 BGB: Übernimmt ein Miterbe ein Landgut, wird es im Zweifel zum Ertragswert angesetzt – dem nachhaltigen Reinertrag bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung.
- § 2050 Vorempfänge ausgleichen: Ausstattung, Zuschüsse Abkömmlinge müssen Ausstattung ausgleichen; Zuschüsse für Einkünfte und Ausbildung nur bei Übermaß; andere Zuwendungen nur bei Anordnung.
- § 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings § 2051: Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings. Der an seine Stelle tretende Abkömmling ist ausgleichungspflichtig. Bei Ersatzerben: Zweifelsregel.
- § 2052 Ausgleichung für Abkömmlinge im Testament Werden Kinder im Testament wie gesetzliche Erben oder im gleichen Verhältnis eingesetzt, gilt im Zweifel die Ausgleichungspflicht nach §§ 2050, 2051.
- § 2053 Keine Ausgleichung für entferntere Abkömmlinge § 2053 BGB: Zuwendungen an entferntere Abkömmlinge oder angenommene Kinder sind nicht auszugleichen, außer der Erblasser ordnete Ausgleichung an.
- § 2054 Zuwendung aus Gesamtgut bei Gütergemeinschaft Legt fest, ob eine Zuwendung aus dem Gesamtgut als von beiden Ehegatten zur Hälfte oder von einem allein gilt. Wichtig für die Ausgleichung unter Abkömmlingen.
- § 2055 Durchführung der Ausgleichung unter Miterben § 2055: Wert der Ausgleichszuwendungen wird dem Nachlass hinzugerechnet und auf Erbteile angerechnet, bewertet zum Zeitpunkt der Zuwendung.
- § 2056 Mehrempfang: Keine Rückzahlungspflicht des Miterben Ein Miterbe, der mehr erhält, muss den Mehrbetrag nicht zurückzahlen. Der Nachlass wird unter den übrigen Erben geteilt, ohne die Zuwendung zu berücksichtigen.
- § 2057 Auskunftspflicht der Miterben Jeder Miterbe muss Auskunft über Zuwendungen geben, die nach §§ 2050-2053 auszugleichen sind. §§ 260, 261 (eidesstattliche Versicherung) gelten.
- § 2057a Erbausgleich bei Pflege & Mitarbeit Abkömmlinge, die den Erblasser gepflegt haben, können Ausgleichung verlangen, wenn kein Entgelt gewährt oder vereinbart wurde und kein anderer Anspruch zusteht.