§ 2037 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Weiterveräußerung des Erbteils – § 2037

§ 2037 BGB: Überträgt der Käufer eines Erbteils diesen weiter, gelten die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechend.

Amtlicher Text § 2037 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Paragraph regelt, was gilt, wenn der Käufer eines Erbteils diesen Anteil an eine andere Person weiterverkauft oder sonst überträgt. Dann finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035 und 2036 entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass die Rechte und Pflichten, die für die erste Veräußerung durch den Miterben bestehen, nun auch für die Weiterveräußerung durch den Käufer gelten.

Konkret wird das Verfügungsrecht des Miterben nach § 2033 auf den weiteren Erwerber übertragen, das Vorkaufsrecht der Miterben nach § 2035 kann auch gegenüber dem neuen Käufer ausgeübt werden, und die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach § 2036 trifft nun den weiteren Erwerber. Die Vorschrift verhindert, dass die Miterben ihre Rechte durch eine Zwischenveräußerung verlieren.

Wann sie gilt

  • Ein Miterbe verkauft seinen Erbteil an einen Dritten. Dieser Dritte verkauft den Erbteil an einen weiteren Erwerber. Die anderen Miterben können ihr Vorkaufsrecht nach § 2035 nun gegen den weiteren Erwerber geltend machen.
  • Der Käufer eines Erbteils überträgt diesen im Wege der Schenkung an ein Familienmitglied. Das Familienmitglied haftet dann analog § 2036 für die Nachlassverbindlichkeiten.
  • Ein Miterbe veräußert seinen Anteil an eine GmbH; die GmbH überträgt den Anteil an eine Stiftung. Die Vorschriften über das Verfügungsrecht und die Haftung gelten entsprechend für die Stiftung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht den ursprünglichen Verkauf eines Erbteils durch einen Miterben; dieser unterliegt § 2033 und § 2034 (Vorkaufsrecht der Miterben).
  • Sie betrifft nicht die Übertragung einzelner Nachlassgegenstände (z. B. eines Hauses) durch die Erbengemeinschaft; dafür gelten §§ 2038 ff., insbesondere § 2040.
  • Sie gibt den Miterben kein eigenständiges Recht, vom weiteren Erwerber Auskunft zu verlangen; solche Pflichten können sich aus anderen Vorschriften wie § 2027 ergeben, der jedoch den Erbschaftsbesitzer betrifft, nicht ohne Weiteres den Erwerber eines Erbteils.

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