§ 2048 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Teilungsanordnungen des Erblassers § 2048

Erblasser kann per Testament Teilungsanordnungen treffen, auch durch Dritten. Dessen Bestimmung ist bei offenbarer Unbilligkeit unwirksam; Gericht entscheidet.

Amtlicher Text § 2048 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Erblasser darf in seinem Testament bestimmen, wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt werden soll. Das nennt man Teilungsanordnungen nach § 2048 BGB.

Er kann insbesondere einem Dritten die Aufgabe übertragen, die Aufteilung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Der Dritte muss dabei alle Umstände fair abwägen.

Wenn die Entscheidung des Dritten offenbar unbillig ist – also offensichtlich unfair –, ist sie für die Erben nicht bindend. In diesem Fall entscheidet ein Gericht durch Urteil, wie die Teilung erfolgt.

Wann sie gilt

  • Ein Vater setzt seine drei Kinder als Erben ein und ordnet an, dass ein langjähriger Freund die Verteilung des Familienhauses und der Wertpapiere nach billigem Ermessen vornimmt.
  • Eine Erblasserin verfügt, dass die Erbengemeinschaft ihre Kunstsammlung nicht versteigern, sondern einem von einem Kunsthändler bestimmten Erben zuteilen soll.
  • Der Dritte teilt den Nachlass so auf, dass ein Erbe das Grundstück erhält, die anderen aber nur Bargeld, das weit unter dem Grundstückswert liegt – was offenbar unbillig sein könnte.
  • Ein Erblasser ordnet an, dass die Auseinandersetzung erst nach dem Tod seines Ehepartners erfolgen soll, aber die konkrete Verteilung nach billigem Ermessen eines neutralen Dritten vorgenommen wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht die gesetzliche Erbfolge oder Pflichtteilsrechte.
  • Sie befasst sich nicht mit der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses, sondern nur mit den Anordnungen des Erblassers zur Teilung.
  • Die Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen wird hier nicht geregelt.

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