§ 2050 BGB

Vorempfänge ausgleichen: Ausstattung, Zuschüsse § 2050

Abkömmlinge müssen Ausstattung ausgleichen; Zuschüsse für Einkünfte und Ausbildung nur bei Übermaß; andere Zuwendungen nur bei Anordnung.

Amtlicher Text § 2050 BGB — Deutschland
  • (1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
  • (2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
  • (3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2050 sorgt dafür, dass zu Lebzeiten Erhaltenes bei der Erbauseinandersetzung nicht einfach vergessen wird – allerdings enger, als die meisten annehmen. Die Vorschrift gilt nur für Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, und nur im Verhältnis untereinander. Absatz 1 verpflichtet sie, bei der Auseinandersetzung dasjenige zur Ausgleichung zu bringen, was sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben – es sei denn, der Erblasser hat bei der Zuwendung etwas anderes angeordnet. Ausstattung ist nach § 1624 das, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zugewendet wird.

Absatz 2 erfasst zwei weitere Gruppen, aber nur teilweise: Zuschüsse, die als Einkünfte verwendet werden sollten, und Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind auszugleichen, soweit sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. Wer ein Studium bezahlt bekam, das der Vermögenslage der Eltern entsprach, muss dafür also nichts ausgleichen.

Absatz 3 enthält die Regel, an der die meisten Erwartungen scheitern: Andere Zuwendungen unter Lebenden sind nur dann zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet hat. Die übliche Geldschenkung, das überlassene Grundstück oder die Übernahme von Schulden fallen also nicht automatisch darunter – es kommt darauf an, ob bei der Zuwendung eine Ausgleichungsanordnung getroffen wurde, und zwar bei der Zuwendung, nicht nachträglich. Wie gerechnet wird, steht in §§ 2055 und 2056; wer Auskunft über empfangene Zuwendungen verlangen kann, in § 2057. Zu unterscheiden ist all das vom Pflichtteilsrecht: Dort gelten mit §§ 2315 und 2316 eigene Anrechnungs- und Ausgleichungsregeln, und für Schenkungen an Dritte greift der Ergänzungsanspruch aus § 2325.

Wann sie gilt

  • Ein Kind hat zu Lebzeiten der Eltern ein Grundstück oder eine größere Summe erhalten.
  • Ein Geschwisterteil bekam eine Starthilfe für Betrieb oder Praxis.
  • Die Ausbildung eines Kindes wurde deutlich aufwendiger finanziert als die der anderen.
  • Der Erblasser hat bei der Schenkung ausdrücklich die Ausgleichung angeordnet.
  • Streit darüber, ob eine Zahlung Ausstattung oder normale Schenkung war.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Nicht jede Schenkung wird ausgeglichen. Andere Zuwendungen als Ausstattung nur, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung angeordnet hat.
  • Sie gilt nur unter Abkömmlingen, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen – nicht gegenüber dem Ehegatten oder testamentarisch eingesetzten Dritten.
  • Sie betrifft nicht den Pflichtteil. Dort gelten §§ 2315 und 2316 und für Schenkungen an Dritte § 2325.
  • Übliche Ausbildungskosten sind nur auszugleichen, soweit sie das den Vermögensverhältnissen entsprechende Maß überstiegen.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Vor zwanzig Jahren haben Eltern einem ihrer Kinder ein Baugrundstück übertragen, damit es dort bauen und einen Hausstand gründen kann. Die anderen Kinder erhielten nichts. Nach dem Tod beider Eltern soll der verbliebene Nachlass gleichmäßig geteilt werden.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 verpflichtet Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, zur Ausgleichung dessen, was sie als Ausstattung erhalten haben – auch ohne dass der Erblasser das angeordnet hätte. Der Fall hängt daran, ob die Grundstücksübertragung eine Ausstattung im Sinne des § 1624 war, also zur Begründung oder Erhaltung der Lebensstellung zugewendet wurde, oder eine gewöhnliche Schenkung, die nur bei ausdrücklicher Anordnung ausgeglichen wird.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Geschwister legen für das damalige Grundstück einen gemeinsam ermittelten Anrechnungswert fest und teilen den verbliebenen Nachlass so, dass die beiden anderen Kinder vorab einen Ausgleichsbetrag erhalten.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Kind hat ein langes Studium mit Auslandssemestern finanziert bekommen, die Geschwister eine kürzere Ausbildung. Nach dem Erbfall halten die Geschwister das für ausgleichspflichtig.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 2 erfasst Zuschüsse zu Einkünften und Aufwendungen für die Berufsvorbildung nur insoweit, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. Der Fall hängt an genau dieser Grenze: Nicht der Unterschied zwischen den Geschwistern zählt, sondern das Verhältnis der Aufwendungen zu dem, was sich die Eltern damals leisten konnten.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Geschwister setzen einen pauschalen Ausgleichsbetrag für den unstreitig aufwendigeren Teil der Ausbildung an und verzichten im Übrigen auf eine rückwirkende Aufstellung einzelner Posten.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2050 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB