Veranschaulichendes Beispiel
Vor zwanzig Jahren haben Eltern einem ihrer Kinder ein Baugrundstück übertragen, damit es dort bauen und einen Hausstand gründen kann. Die anderen Kinder erhielten nichts. Nach dem Tod beider Eltern soll der verbliebene Nachlass gleichmäßig geteilt werden.
Absatz 1 verpflichtet Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, zur Ausgleichung dessen, was sie als Ausstattung erhalten haben – auch ohne dass der Erblasser das angeordnet hätte. Der Fall hängt daran, ob die Grundstücksübertragung eine Ausstattung im Sinne des § 1624 war, also zur Begründung oder Erhaltung der Lebensstellung zugewendet wurde, oder eine gewöhnliche Schenkung, die nur bei ausdrücklicher Anordnung ausgeglichen wird.
Die Geschwister legen für das damalige Grundstück einen gemeinsam ermittelten Anrechnungswert fest und teilen den verbliebenen Nachlass so, dass die beiden anderen Kinder vorab einen Ausgleichsbetrag erhalten.