§ 2057a BGB

Erbausgleich bei Pflege & Mitarbeit: § 2057a BGB

Abkömmlinge, die den Erblasser gepflegt haben, können Ausgleichung verlangen, wenn kein Entgelt gewährt oder vereinbart wurde und kein anderer Anspruch zusteht.

Amtlicher Text § 2057a BGB — Deutschland
  • (1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.
  • (2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.
  • (3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
  • (4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2057a ist die Vorschrift, auf die sich das Kind berufen kann, das mehr getan hat als die anderen. Absatz 1 gibt einem Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, einen Ausgleichungsanspruch gegenüber den Abkömmlingen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen. Satz 2 stellt die Pflege ausdrücklich gleich: Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. Seit 2010 ist dafür nicht mehr erforderlich, dass er dafür auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat.

Absatz 2 nennt zwei Ausschlussgründe: Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart wurde, oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht – etwa aus einem Pflegevertrag. Ausdrücklich unschädlich ist es dagegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619 und 1620 erbracht wurden, also im Rahmen der familiären Mitarbeitspflicht.

Absatz 3 bestimmt den Maßstab: Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf Dauer und Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Feste Sätze gibt es nicht; auch keinen Stundenlohn. Absatz 4 erklärt die Rechentechnik: Der Ausgleichungsbetrag wird dem Erbteil des Berechtigten hinzugerechnet, und sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den ausgleichenden Miterben zukommt. Wichtig ist die Reichweite: Der Anspruch wirkt nur unter Abkömmlingen, die gesetzliche Erben werden. Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder auf den Pflichtteil verwiesen ist, kann sich darauf nicht ohne Weiteres berufen. Wer Pflegeleistungen geltend machen will, sollte Zeiträume und Umfang dokumentieren – im Streit ist das die eigentliche Schwierigkeit.

Wann sie gilt

  • Ein Kind hat die Eltern über Jahre gepflegt, die Geschwister nicht.
  • Ein Kind hat unentgeltlich im elterlichen Betrieb mitgearbeitet.
  • Ein Kind hat erhebliche eigene Geldmittel in das Haus der Eltern gesteckt.
  • Streit darüber, ob die Pflege "längere Zeit" gedauert hat.
  • Für die Pflege wurde ein monatlicher Betrag gezahlt und es ist unklar, ob das ein angemessenes Entgelt war.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er gilt nur unter Abkömmlingen, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen – nicht für den Ehegatten und nicht für Dritte.
  • Er greift nicht, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart wurde.
  • Er nennt keine Beträge und keinen Stundensatz; die Ausgleichung richtet sich nach Billigkeit.
  • Er erhöht nicht den Pflichtteil. Wer enterbt ist, hat einen Geldanspruch nach § 2303, auf den § 2057a nicht unmittelbar wirkt.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Eines von drei Geschwistern hat den Vater über sechs Jahre gepflegt, ihn versorgt, gefahren und schließlich die Nachtbetreuung übernommen, ohne dafür Geld zu erhalten. Nach dem Erbfall sollen alle drei zu gleichen Teilen erben.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 gibt einem Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat, eine Ausgleichung, wenn dadurch das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde. Der Fall hängt daran, ob für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart war – dann entfällt der Ausgleich – und an Dauer und Umfang der Pflege, die nach Absatz 3 der Billigkeit entsprechen müssen. Feste Sätze nennt das Gesetz nicht.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Geschwister vereinbaren einen Vorausbetrag für die pflegende Person, der sich an den Pflegegraden und der Dauer orientiert; der verbleibende Nachlass wird danach zu gleichen Teilen geteilt.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Kind hat über Jahre unentgeltlich im Handwerksbetrieb der Mutter mitgearbeitet und dafür nur Kost, Logis und ein kleines Taschengeld erhalten. Die Geschwister halten das für abgegolten.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 nennt die Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des Erblassers ausdrücklich neben der Pflege. Ausgeschlossen ist der Ausgleich nur, wenn ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart wurde. Der Fall hängt daran, ob Kost, Logis und Taschengeld für die geleistete Arbeit angemessen waren – nicht daran, ob überhaupt etwas geflossen ist.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Betrieb geht an das mitarbeitende Kind, das die Geschwister mit einem gemeinsam festgelegten Betrag ausgleicht; für die zurückliegende Mitarbeit werden keine weiteren Forderungen erhoben.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2057a BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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