§ 2057a ist die Vorschrift, auf die sich das Kind berufen kann, das mehr getan hat als die anderen. Absatz 1 gibt einem Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, einen Ausgleichungsanspruch gegenüber den Abkömmlingen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen. Satz 2 stellt die Pflege ausdrücklich gleich: Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. Seit 2010 ist dafür nicht mehr erforderlich, dass er dafür auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat.
Absatz 2 nennt zwei Ausschlussgründe: Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart wurde, oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht – etwa aus einem Pflegevertrag. Ausdrücklich unschädlich ist es dagegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619 und 1620 erbracht wurden, also im Rahmen der familiären Mitarbeitspflicht.
Absatz 3 bestimmt den Maßstab: Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf Dauer und Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Feste Sätze gibt es nicht; auch keinen Stundenlohn. Absatz 4 erklärt die Rechentechnik: Der Ausgleichungsbetrag wird dem Erbteil des Berechtigten hinzugerechnet, und sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den ausgleichenden Miterben zukommt. Wichtig ist die Reichweite: Der Anspruch wirkt nur unter Abkömmlingen, die gesetzliche Erben werden. Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder auf den Pflichtteil verwiesen ist, kann sich darauf nicht ohne Weiteres berufen. Wer Pflegeleistungen geltend machen will, sollte Zeiträume und Umfang dokumentieren – im Streit ist das die eigentliche Schwierigkeit.