§ 2077 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unwirksamkeit des Testaments bei Scheidung § 2077

Testamentarische Zuwendungen an Ehegatten oder Verlobte werden mit der Scheidung, dem Scheidungsantrag oder dem Ende des Verlöbnisses unwirksam.

Amtlicher Text § 2077 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
  • (2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
  • (3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Hat jemand in einem Testament oder einer anderen letztwilligen Verfügung den eigenen Ehegatten oder den Verlobten bedacht, verliert diese Anordnung ihre Wirkung, wenn die Ehe aufgelöst wird oder das Verlöbnis endet. Das Gesetz schützt damit den mutmaßlichen Willen des Erblassers, der eine solche Zuwendung regelmäßig an den Fortbestand der Beziehung knüpft.

Die Unwirksamkeit tritt bereits vor einer rechtskräftigen Scheidung ein, sofern der Erblasser die Scheidung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hatte und die rechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und diesen Antrag eingereicht hatte.

Sollte jedoch anzunehmen sein, dass der Erblasser die Verfügung auch für den Fall der Auflösung der Ehe oder des Verlöbnisses getroffen hätte, bleibt die Zuwendung weiterhin wirksam.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser hat seine Ehefrau im Testament als Alleinerbin eingesetzt und verstirbt nach der rechtskräftigen Scheidung.
  • Ein Erblasser verstirbt nach der gerichtlichen Einreichung des Scheidungsantrags, nachdem die Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt waren.
  • Eine Person hat ihren Verlobten im Testament bedacht und löst das Verlöbnis vor ihrem Tod auf.
  • Ein Erblasser setzt seine Ehefrau im Testament ein und hält ausdrücklich fest, dass die Einsetzung auch im Falle einer Scheidung gelten soll.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die bloße räumliche oder persönliche Trennung von Ehegatten ohne einen eingereichten Scheidungsantrag.
  • Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen eines Irrtums oder einer Drohung.
  • Das gesetzliche Erbrecht von Verwandten oder Abkömmlingen.

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