§ 2085 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Restgültigkeit bei Unwirksamkeit im Testament § 2085

Ist eine Anordnung im Testament unwirksam, bleiben die übrigen Verfügungen grundsätzlich wirksam, außer der Erblasser hätte sie nur zusammen gewollt.

Amtlicher Text § 2085 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Testament mehrere einzelne Verfügungen enthält und sich eine davon als unwirksam erweist, führt dies nicht automatisch zur Gesamtnichtigkeit des Testaments. Das Gesetz stellt die Vermutung auf, dass die restlichen Anordnungen bestehen bleiben.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn feststeht oder anzunehmen ist, dass der Erblasser die verbleibenden Anordnungen ohne die unwirksame Bestimmung nicht getroffen hätte. Entscheidend ist somit der mutmaßliche Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments.

Wann sie gilt

  • Ein Testament enthält ein Vermächtnis sowie eine Erbeinsetzung, jedoch ist die Bestimmung des Vermächtnisses aus rechtlichen Gründen unwirksam.
  • Ein Erblasser setzt zwei Personen als Erben ein und beschwert eine davon mit einer unzulässigen Auflage, die entfällt.
  • Ein Erblasser wendet einer Pflegekraft Gegenstände zu, was wegen eines gesetzlichen Verbots unwirksam ist, während die sonstige Erbeinsetzung bestehen bleibt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Auslegung unklarer oder mehrdeutiger Testamentsklauseln (geregelt in § 2084).
  • Die Anfechtung eines Testaments wegen Irrtums oder Drohung (geregelt in § 2078).
  • Die Unwirksamkeit von Verfügungen bei Scheidung oder Auflösung einer Verlobung (geregelt in § 2077).

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