Anfechtung von Testamenten bei Irrtum oder Drohung § 2078
Testamente und Erbverträge sind anfechtbar, wenn der Erblasser im Irrtum war, die Erklärung nicht wollte oder widerrechtlich bedroht wurde (§ 2078 BGB).
- (1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
- (2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
- (3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt das Recht, eine letztwillige Verfügung wie ein Testament wegen eines Erklärungs- oder Inhaltsirrtums sowie wegen widerrechtlicher Drohung anzufechten. Sie greift, wenn der Erblasser eine Erklärung mit einem anderen Inhalt abgegeben hat, als er wollte, oder eine solche Erklärung überhaupt nicht abgeben wollte.
Darüber hinaus erfasst die Bestimmung auch den sogenannten Motivirrtum. Eine Anfechtung ist somit auch möglich, wenn der Erblasser durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands zur Verfügung bestimmt worden ist. Eine Pflicht zum Schadensersatz gemäß § 122 ist nach Absatz 3 ausgeschlossen.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser verwechselt bei der handschriftlichen Errichtung des Testaments zwei Personen und setzt versehentlich die falsche Person als Erben ein.
- Der Erblasser setzt eine Person als Alleinerben ein, weil er fälschlicherweise annimmt, diese habe ihm in einer Notlage das Leben gerettet.
- Der Testierende wird von einer dritter Person durch die Entfaltung von unzulässigem Druck oder Nötigung dazu gebracht, ein bestimmtes Vermächtnis anzuordnen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Erblasser hat einen Pflichtteilsberechtigten im Testament übergangen, dessen Existenz ihm beim Errichten nicht bekannt war.
- Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht testierfähig.
- Eine Formulierung im Testament ist schlicht unklar oder mehrdeutig und bedarf einer rechtlichen Auslegung.
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