§ 2076 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bedingung zugunsten Dritter bei Verweigerung § 2076

§ 2076 BGB: Eine letztwillige Zuwendung unter einer Bedingung zugunsten eines Dritten gilt im Zweifel als eingetreten, wenn dieser die Mitwirkung verweigert.

Amtlicher Text § 2076 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph regelt den Fall, dass jemand in seinem Testament eine Zuwendung (Erbe, Vermächtnis) an eine Person macht, aber an eine Bedingung knüpft, die einem Dritten nützen soll.

Beispiel: Der Erblasser schenkt seinem Neffen ein Haus unter der Bedingung, dass der Neffe die langjährige Freundin des Erblassers als Untermieterin aufnimmt. Die Freundin ist der Dritte, der durch die Bedingung einen Vorteil erhalten soll. Verweigert die Freundin den Einzug, so gilt die Bedingung im Zweifel als erfüllt – der Neffe bekommt das Haus also bedingungslos.

Die Regel ist eine Auslegungsregel („im Zweifel“). Sie verhindert, dass der Erblasserwille durch die Weigerung des Dritten vereitelt wird. Voraussetzung ist, dass die Bedingung tatsächlich den Vorteil des Dritten bezweckt – nicht den des Bedachten.

Wann sie gilt

  • Erblasser setzt seinen Enkel als Erben ein, unter der Bedingung, dass die Mutter des Enkels (Schwiegertochter) ins Haus zieht. Die Mutter verweigert den Umzug.
  • Testator vermacht einem Freund ein Grundstück, falls der Freund den Nachbarn als Gärtner einstellt. Der Nachbar lehnt ab.
  • Erblasser schenkt seiner Nichte ein Auto, wenn sie ihren Bruder (Dritten) zur Hochzeit einlädt. Der Bruder verweigert die Teilnahme.
  • Erblasser hinterlässt einem Verein eine Spende unter der Bedingung, dass der Vereinsvorstand ein bestimmtes Projekt durchführt. Der Vorstand verweigert dies.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Bedingung automatisch entfällt, wenn der Dritte sie nicht erfüllt – tatsächlich wird sie fingiert erfüllt.
  • Dass der Bedachte die Bedingung selbst erfüllen muss – die Norm handelt von der Mitwirkung eines Dritten.
  • Dass die Regelung auch für Verträge oder andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden gilt – sie ist auf letztwillige Verfügungen beschränkt.
  • Dass der Dritte die Bedingung durch Verweigerung erzwingen oder die Zuwendung verhindern kann – die Bedingung gilt als eingetreten.

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