Titel 1Allgemeine Vorschriften
22 Vorschriften
- § 2065 Keine Drittbestimmung über Geltung oder Zuwendung § 2065 BGB verbietet dem Erblasser, die Geltung, den Empfänger oder den Gegenstand einer Zuwendung durch einen Dritten bestimmen zu lassen.
- § 2066 Auslegung bei Bedachung gesetzlicher Erben Wer ohne genaue Angaben gesetzliche Erben im Testament bedenkt, verweist im Zweifel auf die Erben und Erbteile beim Erbfall oder Bedingungseintritt.
- § 2067 Zuwendung an Verwandte ohne nähere Bestimmung Bestimmt der Erblasser nur Verwandte ohne Einzelangabe, werden im Zweifel die gesetzlichen Erben nach ihren Erbteilen bedacht. § 2066 Satz 2 gilt entsprechend.
- § 2068 Ersatzerbfolge für vorverstorbene Kinder Hat der Erblasser seine Kinder bedacht und war ein Kind vor Testamentserrichtung mit Abkömmlingen verstorben, treten diese im Zweifel an dessen Stelle.
- § 2069 Zweifelsregel: Ersatzberufung von Abkömmlingen Zweifelsregel: Fällt ein bedachter Abkömmling nach Testamentserrichtung weg, gelten seine Abkömmlinge als bedacht, soweit sie gesetzlich erben würden.
- § 2070 Ungezeugte Abkömmlinge Dritter nicht bedacht § 2070 BGB: Bei Zuwendung an Abkömmlinge eines Dritten werden im Zweifel nur die zum Erbfall oder Bedingungseintritt bereits gezeugten Abkömmlinge bedacht.
- § 2071 Bestimmung des Erbenkreises bei Personengruppen Wer im Testament als Gruppe oder Angestellter bedacht wird, ist im Zweifel derjenige, der beim Erbfall dazu gehört. § 2071 BGB regelt den Stichtag.
- § 2072 Auslegung bei Zuwendung an die Armen Wer die Armen ohne nähere Bestimmung im Testament bedenkt, wendet das Erbe im Zweifel der öffentlichen Armenkasse der Gemeinde des letzten Wohnsitzes zu.
- § 2073 Mehrdeutige Bezeichnung: gleiche Anteile § 2073 BGB: Bei mehrdeutiger Bezeichnung des Bedachten, wenn nicht ermittelbar ist, wer gemeint ist, erhalten alle in Frage kommenden Personen gleiche Anteile.
- § 2074 Überlebensvoraussetzung bei aufschiebender Bedingung §2074 Bei einer letztwilligen Zuwendung unter aufschiebender Bedingung gilt sie nur, wenn der Bedachte den Bedingungseintritt erlebt. §2074 BGB.
- § 2075 Letztwillige Zuwendung unter auflösender Bedingung Letztwillige Zuwendung unter Bedingung, die in der Willkür des Bedachten liegt: im Zweifel auflösende Bedingung. § 2075 BGB.
- § 2076 Bedingung zugunsten Dritter bei Verweigerung § 2076 BGB: Eine letztwillige Zuwendung unter einer Bedingung zugunsten eines Dritten gilt im Zweifel als eingetreten, wenn dieser die Mitwirkung verweigert.
- § 2077 Unwirksamkeit des Testaments bei Scheidung Testamentarische Zuwendungen an Ehegatten oder Verlobte werden mit der Scheidung, dem Scheidungsantrag oder dem Ende des Verlöbnisses unwirksam.
- § 2078 Anfechtung von Testamenten bei Irrtum oder Drohung Testamente und Erbverträge sind anfechtbar, wenn der Erblasser im Irrtum war, die Erklärung nicht wollte oder widerrechtlich bedroht wurde (§ 2078 BGB).
- § 2079 Anfechtung bei übergangenem Pflichtteil Ein Testament kann angefochten werden, wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, der dem Erblasser unbekannt war oder erst später hinzukam.
- § 2080 Anfechtungsberechtigte letztwilliger Verfügungen § 2080 BGB: Anfechtungsberechtigte sind unmittelbar Begünstigte, bei Irrtum über eine Person nur diese, bei §2079 nur der Pflichtteilsberechtigte.
- § 2081 Anfechtungserklärung bei letztwilligen Verfügungen § 2081 BGB regelt die Anfechtungserklärung: Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, Mitteilung an Begünstigte, Einsicht für Interessierte. Auch für Auflagen.
- § 2082 Anfechtungsfrist für letztwillige Verfügungen Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung ist nur binnen Jahresfrist nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes möglich, maximal 30 Jahre nach Erbfall. § 2082 BGB.
- § 2083 Dauerhafte Einrede bei anfechtbarer Verfügung Wer durch eine anfechtbare letztwillige Verfügung zu einer Leistung verpflichtet ist, kann diese verweigern, selbst wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist.
- § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit § 2084 BGB: Bei Zweifeln über den Inhalt einer letztwilligen Verfügung ist die Auslegung zu wählen, die die Verfügung wirksam macht. Enthält keine Zahlen.
- § 2085 Restgültigkeit bei Unwirksamkeit im Testament Ist eine Anordnung im Testament unwirksam, bleiben die übrigen Verfügungen grundsätzlich wirksam, außer der Erblasser hätte sie nur zusammen gewollt.
- § 2086 Ergänzungsvorbehalt bei letztwilliger Verfügung Nach § 2086 BGB ist eine letztwillige Verfügung mit nicht ausgeübtem Ergänzungsvorbehalt wirksam, es sei denn, die Wirksamkeit war von der Ergänzung abhängig.