Ergänzungsvorbehalt bei letztwilliger Verfügung – § 2086
Nach § 2086 BGB ist eine letztwillige Verfügung mit nicht ausgeübtem Ergänzungsvorbehalt wirksam, es sei denn, die Wirksamkeit war von der Ergänzung abhängig.
Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Manche Testamente enthalten einen Vorbehalt, dass später noch etwas ergänzt wird – etwa eine genauere Aufteilung des Nachlasses. Wenn diese Ergänzung nie erfolgt, ist die Verfügung trotzdem gültig.
Der entscheidende Punkt ist der Wille des Erblassers. Nur wenn aus der Verfügung selbst oder den Umständen klar hervorgeht, dass die Gültigkeit von der Ergänzung abhängen sollte, wird die Verfügung unwirksam. Liegt ein solcher Bedingungswille nicht vor, bleibt die Verfügung wirksam.
„Letztwillige Verfügung“ meint hier jedes Testament, Erbvertrag oder Vermächtnis. Der „Ergänzungsvorbehalt“ ist die Ankündigung einer späteren Vervollständigung.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser setzt in seinem Testament den Neffen als Erben ein und fügt hinzu: „Die genaue Aufteilung der Grundstücke erfolgt in einem Nachtrag.“ Der Nachtrag wird nie errichtet. – Die Einsetzung des Neffen ist wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit vom Nachtrag abhing.
- Ein Testament enthält den Satz: „Die endgültige Erbeinsetzung wird durch ein späteres Testament bestimmt.“ Der Erblasser stirbt, ohne ein weiteres Testament zu errichten. – Wenn der Erblasser offensichtlich die Wirksamkeit von der späteren Festlegung abhängig machen wollte, ist das erste Testament unwirksam.
- Ein Vermächtnis wird unter dem Vorbehalt einer späteren Konkretisierung angeordnet (z. B. „Der genaue Betrag wird in einem Kodizill festgesetzt“). Die Konkretisierung unterbleibt. – Das Vermächtnis ist wirksam, es sei denn, die Wirksamkeit hing von der Konkretisierung ab.
- In einer notariellen Verfügung heißt es: „Erben sind A und B; die Erbquote wird durch Ergänzungsverfügung bestimmt.“ Die Ergänzung wird nie beurkundet. – § 2086 greift: Die Einsetzung von A und B ist wirksam, sofern nicht die Quote als wesentlich für die Wirksamkeit anzusehen ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 2086 regelt nicht den Fall, dass eine Ergänzung tatsächlich vorgenommen wurde – dann gilt die ergänzte Verfügung.
- Er betrifft nicht die Wirksamkeit des Ergänzungsvorbehalts selbst (ob er überhaupt zulässig ist, ergibt sich aus anderen Vorschriften).
- Die Norm gilt nicht für letztwillige Verfügungen, die von vornherein unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung stehen – dafür sind §§ 2075 ff. einschlägig.
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