§ 2094 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anwachsung des Erbteils bei Wegfall § 2094 BGB

Fällt ein von mehreren eingesetzten Erben weg, wächst sein Erbteil den übrigen Erben verhältnismäßig zu. Der Erblasser kann dies ausschließen.

Amtlicher Text § 2094 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
  • (2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.
  • (3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn im Testament mehrere Erben so eingesetzt sind, dass die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen ist, verteilt sich der Anteil eines wegfallenden Erben auf die übrigen Erben. Dieser Zuwachs erfolgt im Verhältnis ihrer jeweiligen Erbteile. Fällt ein Erbe weg, der zusammen mit anderen auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt war, kommt die Anwachsung zuerst diesen Miterben zugute.

Wurde durch das Testament nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und gilt für den Rest die gesetzliche Erbfolge, findet eine Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur statt, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.

Der Erblasser hat das Recht, die Anwachsung im Testament auszuschließen.

Wann sie gilt

  • Ein im Testament bedachter Miterbe stirbt vor dem Erblasser, ohne dass ein Ersatzerbe bestimmt wurde.
  • Ein im Testament genannter Erbe schlägt die Erbschaft nach dem Erbfall ausschlagen.
  • Mehrere Erben sind auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt und einer von ihnen fällt weg.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Einsetzung eines Ersatzerben für den Wegfall eines Erben, geregelt in § 2096.
  • Der Vorrang der Ersatzerbeinsetzung vor der Anwachsung, geregelt in § 2099.
  • Die Bestimmung gemeinschaftlicher Erbteile im Testament, geregelt in § 2093.

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