Anwachsender Erbteil als besonderer Erbteil § 2095
§ 2095 BGB: Der einem Erben durch Anwachsung zufallende Erbteil wird für Vermächtnisse, Auflagen und Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil behandelt.
Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Erbe wegfällt, wächst sein Erbteil den übrigen Erben an (Anwachsung). § 2095 bestimmt, dass dieser angewachsene Erbteil für bestimmte Zwecke wie ein eigener, getrennter Erbteil zu behandeln ist.
Betroffen sind: Vermächtnisse (einem anderen zugewandte Gegenstände oder Geldbeträge), Auflagen (Verpflichtungen, die der Erbe erfüllen muss) und die Ausgleichungspflicht (z.B. wenn ein Erbe schon zu Lebzeiten Vorempfänge erhalten hat). Für diese Belastungen wird der angewachsene Anteil nicht mit dem ursprünglichen Erbteil des Empfängers zusammengerechnet, sondern gesondert betrachtet.
Das bedeutet: Ist der Erbe, dem der Anteil anwächst, selbst mit einem Vermächtnis beschwert, wird dieses Vermächtnis nur auf seinen ursprünglichen Erbteil bezogen, nicht auf den angewachsenen. Gleiches gilt für Auflagen und Ausgleichungsansprüche. Der angewachsene Erbteil bleibt insoweit eigenständig.
Wann sie gilt
- Ein Miterbe stirbt vor dem Erbfall, sein Anteil fällt den anderen Erben zu. Einer der verbleibenden Erben ist mit einem Vermächtnis zugunsten eines Dritten beschwert. § 2095 stellt klar, dass das Vermächtnis nur aus dem ursprünglichen Erbteil dieses Erben zu leisten ist, nicht aus dem angewachsenen.
- Ein Erbe hat wegen einer Schenkung des Erblassers eine Ausgleichungspflicht gegenüber den Miterben. Fällt ihm durch Anwachsung ein weiterer Anteil zu, wird dieser für die Ausgleichung gesondert berechnet – er erhöht nicht die Ausgleichungspflicht aus dem ersten Anteil.
- Der weggefallene Erbe hatte selbst Vermächtnisse oder Auflagen angeordnet. Diese Lasten treffen den anwachsenden Anteil, der nun dem anderen Erben zufällt – und zwar als eigenständiger Erbteil, getrennt von dessen eigenen Lasten.
- Mehrere Erben fallen nacheinander weg, sodass einem Erben mehrere Anteile anwachsen. Jeder angewachsene Anteil wird für die genannten Zwecke als besonderer Erbteil behandelt, nicht als einheitlicher Erbteil.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 2095 regelt nicht, ob und wann eine Anwachsung überhaupt stattfindet – das ist in § 2094 geregelt.
- Die Vorschrift legt keine konkreten Beträge für Vermächtnisse oder Auflagen fest, sondern nur die Art der Berechnung.
- Sie gilt nicht für die Nacherbschaft (§§ 2100 ff.) oder die Ersatzerbfolge (§ 2096); dort gelten eigene Regeln.
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