Berechnung bei gemeinschaftlichem Erbteil § 2093
Teilen sich mehrere Erben zusammen einen Bruchteil am Nachlass, wird dieser Erbteil nach den Regeln der Paragraphen 2089 bis 2092 berechnet.
Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Setzt ein Erblasser im Testament mehrere Personen gemeinsam auf eine bestimmte Quote des Nachlasses ein, entsteht ein gemeinschaftlicher Erbteil. Diese Erbengruppe erhält zusammen genau diesen Anteil an der Erbschaft.
Für die genaue Verteilung innerhalb dieser Gruppe sowie die Anpassung der Quoten verweist das Gesetz auf die Paragraphen 2089 bis 2092. Der gemeinschaftliche Erbteil wird dabei wie ein eigenständiger Nachlass behandelt, auf den die Berechnungsregeln entsprechend angewendet werden.
Wann sie gilt
- Der Erblasser setzt seine zwei Geschwister gemeinsam auf die Hälfte seines Vermögens ein, ohne die Verteilung unter ihnen genauer zu regeln.
- Im Testament werden die Kinder der Verstorbenen zusammen auf einen Bruchteil des Nachlasses eingesetzt und ein Dritter erhält den Rest.
- Eine Gruppe von Erben teilt sich einen festgelegten Erbteil, bei dem die einzelnen Quoten durch Erhöhung oder Minderung angepasst werden müssen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Ausfall eines von mehreren Miterben und das Nachrücken anderer Personen; dies regelt die Anwachsung nach Paragraph 2094.
- Die Bestimmung von Ersatzerben für den Fall, dass ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall wegfällt; dies betrifft Paragraph 2096.
- Die Anfechtung des Testaments wegen eines Irrtums des Erblassers; hierfür gilt Paragraph 2082.
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