Eintritt der Nacherbfolge (§ 2106)
Regelt den Zeitpunkt der Nacherbfolge: mit Tod des Vorerben, bei noch nicht gezeugter Person mit Geburt, bei juristischer Person mit Entstehung.
- (1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.
- (2) Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an. Im Falle des § 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2106 bestimmt, wann die Nacherbfolge eintritt, wenn der Erblasser einen Nacherben eingesetzt hat. Der Vorerbe ist der zunächst eingesetzte Erbe, der Nacherbe erbt nach ihm.
Hat der Erblasser keinen Zeitpunkt oder kein Ereignis für den Eintritt der Nacherbfolge bestimmt, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben an. Dies ist der Regelfall.
Ist als Nacherbe eine noch nicht gezeugte Person eingesetzt (was nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung gilt), so fällt die Erbschaft mit der Geburt dieser Person an. Bei einer juristischen Person, die noch nicht besteht (nach § 2101 Abs. 2), tritt der Anfall mit ihrer Entstehung ein.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser setzt seinen Bruder als Vorerben und dessen Kinder als Nacherben ein, ohne einen Zeitpunkt zu nennen. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod des Bruders ein.
- Ein Erblasser setzt sein noch nicht gezeugtes Enkelkind als Erben ein. Dies gilt nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung, und die Erbschaft fällt mit der Geburt des Enkels an.
- Ein Erblasser setzt eine noch nicht gegründete Stiftung als Erben ein. Nach § 2101 Abs. 2 ist dies eine Nacherbeinsetzung, und die Erbschaft fällt mit der Entstehung der Stiftung an.
- Der Vorerbe stirbt, und der Nacherbe erbt sofort, ohne dass eine weitere Bestimmung des Erblassers nötig ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass die Nacherbfolge bereits mit dem Tod des Erblassers eintritt (dies ist die Vorerbfolge).
- Dass der Nacherbe den Zeitpunkt selbst wählen kann.
- Dass eine Nacherbeinsetzung ohne Zeitangabe unwirksam ist (sie ist wirksam, tritt mit Tod des Vorerben ein).
- Dass § 2106 auch den Fall regelt, dass der Nacherbe vor dem Vorerben stirbt (dies wird an anderer Stelle geregelt).
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