§ 2107 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nacherbe nur bei Kinderlosigkeit des Vorerben § 2107

§ 2107 BGB: Setzt der Erblasser einem kinderlosen Abkömmling einen Nacherben ein, wird vermutet, dass dieser nur bei kinderlosem Tod des Vorerben greift.

Amtlicher Text § 2107 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2107 BGB ist eine Auslegungsregel für letztwillige Verfügungen. Wenn ein Erblasser einen Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel) als Vorerben einsetzt und für die Zeit nach dessen Tod einen Nacherben bestimmt, kommt diese Regel zur Anwendung, sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung keine Nachkommen hat oder der Erblasser von etwaigen Nachkommen nichts weiß.

Die Rechtsfolge: Es wird vermutet, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Vorerbe ohne Nachkommenschaft stirbt. Das bedeutet: Hinterlässt der Vorerbe beim eigenen Tod eigene Kinder (oder Enkel usw.), dann greift die Nacherbfolge nicht, sofern der Erblasser im Testament nichts Gegenteiliges bestimmt hat. Die Vermutung ist widerlegbar; der Erblasser kann klarstellen, dass der Nacherbe unabhängig von der Kinderlosigkeit erben soll.

Anwendungsbereich: Die Regel betrifft nur Abkömmlinge des Erblassers als Vorerben, nicht andere Personen. Sie dient der Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Erblassers, der typischerweise verhindern möchte, dass das Vermögen in andere Hände fällt, solange eigene Nachkommen des Vorerben vorhanden sind.

Wann sie gilt

  • Ein Vater setzt seinen Sohn als Vorerben ein. Der Sohn hat zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung keine Kinder. Der Vater bestimmt, dass nach dem Tod des Sohnes ein Neffe Nacherbe sein soll. Später bekommt der Sohn ein Kind und stirbt. Die Vermutung des § 2107 besagt, dass der Neffe nur dann Nacherbe wird, wenn der Sohn kinderlos stirbt; da der Sohn ein Kind hinterlässt, erbt der Neffe nicht.
  • Eine Erblasserin setzt ihre Tochter als Vorerbin ein. Sie weiß, dass die Tochter kinderlos ist, und setzt ihren Bruder als Nacherben ein. Die Tochter stirbt kinderlos. Dann tritt die Nacherbfolge ein, da der vermutete Fall des kinderlosen Todes vorliegt.
  • Ein Erblasser setzt seinen Enkel als Vorerben ein. Er ist sich nicht sicher, ob der Enkel bereits Kinder hat, aber er setzt dennoch eine Nacherbin (die beste Freundin) ein. Später stellt sich heraus, dass der Enkel zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein Kind hatte, der Erblasser aber nichts davon wusste. § 2107 findet Anwendung, weil der Erblasser keine Kenntnis hatte. Das Kind des Enkels bewirkt, dass die Nacherbin nicht erbt, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes bestimmt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass § 2107 auch gilt, wenn der Vorerbe kein Abkömmling des Erblassers ist (z.B. ein Ehepartner).
  • Dass die Vermutung unwiderlegbar ist; der Erblasser kann durch ausdrückliche Anordnung eine abweichende Regelung treffen.
  • Dass die Regelung den Fall betrifft, dass der Erblasser selbst ohne Kinder stirbt; sie bezieht sich allein auf die Nachkommenschaft des Vorerben.
  • Dass § 2107 bestimmt, wann die Nacherbfolge eintritt; dies regelt § 2106.

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