§ 2105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesetzliche Erben als Vorerben § 2105

Wird ein Erbe erst ab einem späteren Zeitpunkt eingesetzt und fehlt eine Regelung für die Zwischenzeit, sind die gesetzlichen Erben die Vorerben.

Amtlicher Text § 2105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben.
  • (2) Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person als Erbe nach § 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn eine verstorbene Person im Testament anordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis erhalten soll, ohne eine Vertretung für die Zeit dazwischen zu bestimmen, schließt das Gesetz diese Lücke. In diesem Fall werden die gesetzlichen Erben der verstorbenen Person vorübergehend zu Vorerben.

Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn die Person des Erben erst durch ein nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden kann. Das gilt auch, wenn eine zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugte Person oder eine noch nicht entstandene juristische Person als Erbe nach § 2101 als Nacherbe gilt.

Die gesetzlichen Erben übernehmen in diesen Konstellationen die Erbschaft zeitweise und verwalten den Nachlass, bis der festgelegte Zeitpunkt eintritt oder die Voraussetzungen für den eigentlichen Erben erfüllt sind.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser setzt im Testament sein erst künftig geborenes Enkelkind als Erbe ein, benennt aber keinen Erben für die Zeit bis zur Geburt.
  • Im Testament ist geregelt, dass der Neffe das Erbe erst mit dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss erhält, ohne eine Vertretung für die Zwischenzeit zu bestimmen.
  • Das Vermögen wird einer noch zu gründenden Stiftung zugewandt, wobei im Testament nicht geregelt ist, wer den Nachlass bis zur Entstehung der Stiftung verwaltet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Erblasser hat im Testament ausdrücklich eine andere Person für die Zwischenzeit als Vorerben bestimmt.
  • Der im Testament eingesetzte Erbe fällt vor dem Erbfall weg und es greift die Reglung für Ersatzerben.
  • Der Erblasser hat die Nacherbfolge und die Vorerbfolge von Anfang an vollständig und lückenlos selbst geregelt.

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