§ 2101 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Noch nicht gezeugter Nacherbe § 2101

§ 2101 BGB: Noch nicht gezeugte Person oder nach Erbfall entstehende juristische Person wird im Zweifel als Nacherbe eingesetzt. Sonst unwirksam.

Amtlicher Text § 2101 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.
  • (2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Paragraph 2101 BGB betrifft die Einsetzung einer Person, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugt ist, oder einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall entsteht, als Erbe. Im Zweifel wird diese Person oder juristische Person als Nacherbe angesehen, nicht als Vorerbe. Das bedeutet, dass sie erst nach einem Vorerben erbt. Wenn der Erblasser aber etwas anderes gewollt hat, ist die Einsetzung unwirksam – das Gesetz vermutet dann nicht, dass der Erblasser eine Nacherbschaft wollte, sondern die Einsetzung ist ganz hinfällig.

Der zweite Absatz stellt klar: Dasselbe gilt für eine juristische Person, die erst nach dem Erbfall gegründet wird. Allerdings bleibt die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 2 unberührt, die die Entstehung einer Stiftung unter Lebenden betrifft.

Die Vorschrift ist eine Auslegungsregel. Sie hilft, wenn der Erblasser nicht ausdrücklich gesagt hat, ob die Person als Vorerbe oder Nacherbe eingesetzt werden soll. Sie schützt die Interessen des Erblassers, indem sie vermeidet, dass eine noch nicht existente Person sofort Erbe wird, was praktisch unmöglich ist.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepaar setzt ein Kind ihres noch kinderlosen Sohnes als Erben ein, obwohl der Sohn noch kein Kind hat.
  • Eine Erblasserin setzt eine Stiftung ein, die erst nach ihrem Tod durch ihren Testamentsvollstrecker errichtet werden soll.
  • Ein Erblasser setzt eine noch nicht gegründete GmbH als Alleinerbin ein.
  • Ein Erblasser setzt sein ungeborenes Enkelkind, das noch nicht gezeugt ist, als Ersatzerben ein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Regelung auch für bereits geborene, aber noch nicht gezeugte Kinder gilt – sie betrifft nur nicht gezeugte Personen.
  • Dass die Einsetzung einer juristischen Person, die bereits vor dem Erbfall existiert, von § 2101 erfasst wird – dann gilt allgemeines Erbrecht.
  • Dass die Vorschrift die Frage regelt, wann die Nacherbfolge eintritt – das ist in § 2106 geregelt.
  • Dass die Vorschrift die Erbfähigkeit einer noch nicht gezeugten Person betrifft – das ist in § 2108 geregelt.

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