Verfügungsrecht des Vorerben § 2112
§ 2112 BGB erlaubt dem Vorerben grundsätzlich, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen, vorbehaltlich der Einschränkungen durch §§ 2113–2115.
Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2112 regelt das Verfügungsrecht des Vorerben. Der Vorerbe ist der vorläufige Erbe, der die Erbschaft zunächst erhält, während der Nacherbe später nach Eintritt des Nacherbfalls erbt. Grundsätzlich darf der Vorerbe über alle Gegenstände der Erbschaft verfügen, also sie verkaufen, verschenken, belasten oder auf andere Weise rechtlich verändern.
Dieses allgemeine Recht wird jedoch durch die folgenden drei Paragraphen eingeschränkt. § 2113 verbietet Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke sowie Schenkungen. § 2114 schränkt Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden ein. § 2115 regelt die Grenzen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vorerben. Die Vorschrift selbst enthält keine eigenen Verbote, sondern verweist auf die nachfolgenden Einschränkungen zum Schutz des Nacherben.
Wann sie gilt
- Der Vorerbe möchte ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück verkaufen – § 2113 prüft die Zulässigkeit.
- Der Vorerbe schenkt einem Familienmitglied Bargeld aus der Erbschaft – § 2113 untersagt solche Schenkungen.
- Der Vorerbe tritt eine Hypothekenforderung aus dem Nachlass ab – § 2114 begrenzt diese Verfügung.
- Ein Gläubiger des Vorerben pfändet einen Nachlassgegenstand – § 2115 regelt die Grenzen der Zwangsvollstreckung.
- Der Vorerbe bestellt eine Grundschuld auf ein Erbschaftsgrundstück – § 2113 greift als Einschränkung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Vorerbe ohne jede Einschränkung über alles verfügen darf – die §§ 2113 bis 2115 schränken das Verfügungsrecht ein.
- Dass der Vorerbe die Erbschaft insgesamt ausschlagen kann – die Ausschlagung ist im allgemeinen Erbrecht geregelt, nicht in § 2112.
- Dass der Nacherbe schon vor Eintritt des Nacherbfalls über die Erbschaft verfügen darf – das Nacherbenrecht enthält eigene Regelungen.
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