Was zur Erbschaft des Vorerben gehört – § 2111
§ 2111 BGB bestimmt, welche Erwerbungen des Vorerben zur Erbschaft gehören, wie Ersatz für beschädigte Sachen und Erwerb mit Erbschaftsmitteln.
- (1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
- (2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Paragraph regelt, was der Vorerbe erwirbt und automatisch Teil der Erbschaft wird, ohne dass es einer besonderen Übertragung bedarf. Dazu gehören Ersatzstücke für zerstörte, beschädigte oder entzogene Erbschaftsgegenstände, sowie alles, was der Vorerbe mit Mitteln der Erbschaft kauft oder tauscht. Auch was er in das Inventar eines ererbten Grundstücks einbaut, fällt in die Erbschaft.
Nicht zur Erbschaft gehören hingegen die Nutzungen, die der Vorerbe aus der Erbschaft zieht, etwa Mieteinnahmen oder Zinsen. Diese behält er für sich. Der Erwerb muss auf einem Recht der Erbschaft beruhen oder mit deren Mitteln erfolgen – sonst bleibt er Eigentum des Vorerben.
Die Vorschrift schützt den Nacherben davor, dass der Vorerbe die Erbschaft durch Ersatzgeschäfte aushöhlt. Hat der Vorerbe eine Forderung mit Erbschaftsmitteln erworben, muss der Schuldner dies erst gegen sich gelten lassen, wenn er von der Zugehörigkeit zur Erbschaft weiß.
Wann sie gilt
- Der Vorerbe erhält eine Versicherungszahlung für ein abgebranntes Haus aus der Erbschaft – die Zahlung gehört zur Erbschaft.
- Er verkauft ein ererbtes Grundstück und kauft mit dem Erlös ein neues – das neue Grundstück wird Ersatz und fällt in die Erbschaft.
- Er verwendet Geld aus der Erbschaft, um Aktien zu kaufen – die Aktien gehören zur Erbschaft.
- Er baut auf einem ererbten Grundstück ein neues Gebäude – das Gebäude wird Inventar und Teil der Erbschaft.
- Er erhält eine Entschädigung für die Entziehung eines Kunstwerks aus der Erbschaft – die Entschädigung tritt an die Stelle des Kunstwerks.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schenkungen, die der Vorerbe aus der Erbschaft macht – das sind Verfügungen, nicht Erwerb; siehe § 2113.
- Erwerb des Vorerben aus eigenen Mitteln, selbst wenn er Erbschaftsgegenstände als Sicherheit nutzt – das Eigentum bleibt beim Vorerben.
- Nutzungen der Erbschaft wie Mieteinnahmen oder Zinsen – sie gebühren dem Vorerben als Nutzung gemäß § 2111 Abs. 1 letzter Halbsatz.
- Erwerb durch eigene Arbeit des Vorerben, auch wenn er dabei Erbschaftsgegenstände verwendet – das ist persönlicher Erwerb.
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