§ 2114 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verfügungen über Grundpfandrechte bei Vorerbschaft- § 2114

§ 2114: Vorerbe kann Hypothekenforderungen kündigen, Kapitalzahlung nur mit Nacherben-Zustimmung oder Hinterlegung. Andere Verfügungen: § 2113.

Amtlicher Text § 2114 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung findet die Vorschrift des § 2113 Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer als Vorerbe eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung erbt, darf das Darlehen kündigen und die Zahlung verlangen. Das Kapital bekommt er aber nur ausgezahlt, wenn der Nacherbe zustimmt oder wenn die Bank es für beide Erben hinterlegt.

Andere Verfügungen – etwa die Abtretung der Forderung oder der Verzicht – sind nicht nach dieser Regelung, sondern nach § 2113 zu beurteilen. Dort sind die Beschränkungen des Vorerben bei Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken sowie bei Schenkungen geregelt.

Wann sie gilt

  • Ein Vorerbe erbt eine Hypothek auf ein Mietshaus. Er kündigt das Darlehen, kann aber die Auszahlung nur mit Zustimmung des Nacherben verlangen.
  • Ein Vorerbe erbt eine Grundschuld. Er möchte die Grundschuld abtreten – das unterliegt § 2113, nicht § 2114.
  • Ein Vorerbe erbt eine Rentenschuld. Der Schuldner zahlt das Kapital an den Vorerben, ohne dass der Nacherbe zugestimmt hat – das ist unzulässig.
  • Ein Vorerbe erbt eine Schiffshypothekenforderung. Die Bank hinterlegt den Kapitalbetrag für den Vorerben und den Nacherben.
  • Ein Vorerbe möchte die Hypothekenforderung erlassen – das ist keine Kündigung oder Einziehung, sondern eine andere Verfügung nach § 2113.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Vorerbe die Hypothek selbständig löschen kann – das regelt § 2113, nicht § 2114.
  • Dass der Nacherbe die Kündigung aussprechen kann – die Kündigung steht nur dem Vorerben zu.
  • Dass der Vorerbe das Kapital ohne Einschränkung erhalten kann – er braucht entweder Zustimmung des Nacherben oder Hinterlegung.
  • Dass die Regelung für alle Nachlassgegenstände gilt – sie gilt nur für Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden sowie Schiffshypothekenforderungen.

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