§ 2113 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einschränkung von Verfügungen des Vorerben, § 2113

Verfügungen des Vorerben über Grundstücke oder Schenkungen werden mit dem Nacherbfall unwirksam, wenn sie Rechte des Nacherben beeinträchtigen.

Amtlicher Text § 2113 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
  • (2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
  • (3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ordnet ein Erblasser eine Nacherbfolge an, erhält zunächst der Vorerbe den Nachlass und zu einem späteren Zeitpunkt der Nacherbe. Der Vorerbe darf zwar grundsätzlich über Gegenstände des Nachlasses verfügen, unterliegt jedoch gesetzlichen Schutzbestimmungen zugunsten des Nacherben.

Überträgt oder belastet der Vorerbe ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff oder ein Schiffsbauwerk aus dem Nachlass, wird diese Verfügung mit dem Eintritt des Nacherbfalls unwirksam, soweit sie die Rechte des Nacherben beeinträchtigen würde. Dasselbe gilt für unentgeltliche Verfügungen und Schenkungen aus dem Nachlass. Ausgenommen sind lediglich Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer Anstandsrücksicht entsprechen.

Soweit ein Erwerber auf die Verfügungsbefugnis vertraut hat, finden die allgemeinen Vorschriften zum Schutz des gutgläubigen Erwerbs entsprechende Anwendung.

Wann sie gilt

  • Der Vorerbe verkauft und übereignet ein Grundstück aus dem Nachlass ohne Zustimmung des Nacherben an einen Dritten.
  • Der Vorerbe verschenkt ein wertvolles Gemälde aus der Erbschaft an einen Bekannten.
  • Der Vorerbe überträgt ein im Schiffsregister eingetragenes Frachtschiff aus der Erbschaft auf ein Familienmitglied.
  • Der Vorerbe tätigt eine übliche kleine Gelegenheitsgabe aus dem Nachlass zu einem besonderen familiären Anlass.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die allgemeine Befugnis des Vorerben zur Verfügung über sonstige Nachlassgegenstände.
  • Speziell geregelte Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden.
  • Verfügungen im Rahmen von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Vorerben.

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