Pflicht des Nacherben zur Einwilligung § 2120
Nacherbe muss bei notwendiger Verwaltung Einwilligung geben, wenn Vorerbe nicht wirksam handeln kann. Öffentlich beglaubigt auf Verlangen, Kosten Vorerbe.
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Vorerbe verwaltet die Erbschaft, kann aber bestimmte Verfügungen nicht wirksam gegen den Nacherben vornehmen, wenn sie dessen Recht beeinträchtigen. Ist eine solche Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich – etwa um Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen –, muss der Nacherbe seine Einwilligung erteilen.
Die Einwilligung kann der Vorerbe in öffentlich beglaubigter Form verlangen. Die Kosten der Beglaubigung trägt der Vorerbe selbst. Ohne diese Einwilligung ist die Verfügung gegenüber dem Nacherben unwirksam.
Wann sie gilt
- Der Vorerbe möchte ein Grundstück verkaufen, um Nachlassschulden zu tilgen; der Nacherbe muss zustimmen.
- Der Vorerbe will ein Wertpapier umschreiben lassen, das nur mit Zustimmung des Nacherben wirksam umgeschrieben werden kann.
- Der Vorerbe benötigt eine Hypothek auf ein Nachlassgrundstück zur ordnungsmäßigen Verwaltung; der Nacherbe muss einwilligen.
- Der Vorerbe möchte einen längerfristigen Mietvertrag abschließen, der über seine gewöhnliche Verwaltungsbefugnis hinausgeht; der Nacherbe muss zustimmen.
- Der Vorerbe will eine Nachlassverbindlichkeit begleichen, die nur durch Veräußerung eines Erbschaftsgegenstands möglich ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die allgemeine Zustimmungspflicht des Nacherben zu allen Verfügungen des Vorerben – nur bei notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.
- Sie gilt nicht für Schenkungen oder unentgeltliche Verfügungen; diese sind in § 2113 BGB geregelt.
- Sie betrifft nicht die Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten.
- Sie bestimmt nicht, wann der Nacherbe Sicherheit leisten muss (siehe § 2128 BGB).
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