§ 2144 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftungsbeschränkung des Nacherben § 2144

§ 2144 BGB beschränkt die Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten auf das Erlangte und nutzt das vom Vorerben errichtete Inventar.

Amtlicher Text § 2144 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche.
  • (2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten.
  • (3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Tritt die Nacherbfolge ein, wird der Nacherbe Eigentümer des Nachlasses. Diese Regelung stellt sicher, dass für die Schulden des Erblassers grundsätzlich dieselben Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung gelten wie für einen normalen Erben. Der Nacherbe muss Nachlassverbindlichkeiten daher nicht zwingend aus seinem eigenen persönlichen Vermögen begleichen.

An die Stelle des ursprünglichen Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft tatsächlich erlangt. Dazu zählen auch Ansprüche, die dem Nacherben gegen den Vorerben zustehen. Hat der Vorerbe zuvor ein Inventar über den Nachlass errichtet, kommt dieses Inventar auch dem Nacherben zugute.

Gegenüber dem Vorerben kann sich der Nacherbe auch dann auf die Beschränkung seiner Haftung berufen, wenn er das Recht zur Haftungsbeschränkung gegenüber anderen Nachlassgläubigern verloren hat und diesen unbeschränkt haftet.

Wann sie gilt

  • Ein Gläubiger des Erblassers fordert vom Nacherben die Auszahlung einer offenen Geldforderung nach Eintritt des Nacherbfalls.
  • Der Nacherbe möchte verhindern, dass Nachlassgläubiger auf sein bereits vor dem Erbfall vorhandenes Eigenvermögen zugreifen.
  • Der Nacherbe beruft sich auf das Inventarverzeichnis, das der Vorerbe Jahre zuvor über die Erbschaft angelegt hat.
  • Der Nacherbe macht gegenüber dem Vorerben eine Haftungsbeschränkung geltend, obwohl er anderen Gläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten während der Vorerbschaft (geregelt in § 2145).
  • Die Pflichten des Vorerben zur Anzeige gegenüber den Nachlassgläubigern (geregelt in § 2146).
  • Das Wiederaufleben von Forderungen, die durch den Erbfall zunächst erloschen waren (geregelt in § 2143).

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