§ 2143 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2143

§ 2143 BGB: Tritt die Nacherbfolge ein, gelten infolge des Erbfalls durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

Amtlicher Text § 2143 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn der Vorerbe Erbe wird und zugleich eine Forderung gegen den Nachlass oder eine Belastung des Nachlasses in seiner Person vereinigt, erlischt das Rechtsverhältnis normalerweise durch Konfusion. § 2143 bestimmt, dass dieses Erlöschen rückwirkend als nicht geschehen gilt, sobald der Nacherbfall eintritt. Das bedeutet, dass die erloschene Forderung oder Belastung wieder auflebt und der Nacherbe sie wie ursprünglich bestehend behandeln muss.

Die Vorschrift betrifft nur Rechtsverhältnisse, die durch den Erbfall selbst – also durch die Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung in einer Person – erloschen sind. Andere Erlöschensgründe, etwa Zahlung oder Verzicht, werden nicht erfasst. Der Nacherbe erhält dadurch den Nachlass so, als wäre die Konfusion nie eingetreten, und kann die wiederaufgelebten Ansprüche geltend machen oder muss die wiederaufgelebten Belastungen gegen sich gelten lassen.

Wann sie gilt

  • Der Vorerbe hatte ein Darlehen vom Erblasser erhalten; durch den Erbfall erlischt die Darlehensforderung. Bei Eintritt der Nacherbfolge lebt die Forderung wieder auf, und der Nacherbe kann sie vom Vorerben fordern.
  • Ein Grundstück des Erblassers ist mit einem Nießbrauch zugunsten des Vorerben belastet. Mit dem Erbfall erlischt der Nießbrauch durch Konfusion. Tritt die Nacherbfolge ein, entsteht der Nießbrauch wieder, und der Nacherbe muss ihn dulden.
  • Der Vorerbe war Mieter einer Wohnung des Erblassers. Das Mietverhältnis erlischt mit dem Erbfall. Bei der Nacherbfolge lebt es wieder auf, und der Nacherbe wird Vermieter des Vorerben.
  • Der Erblasser hatte ein Pfandrecht an einer Sache des Vorerben. Mit dem Erbfall erlischt das Pfandrecht. Nach Eintritt der Nacherbfolge besteht es wieder, und der Nacherbe kann es verwerten.
  • Der Vorerbe war Bürge für eine Schuld des Erblassers. Durch den Erbfall vereinigen sich Bürgschaft und Hauptforderung, die Bürgschaft erlischt. Bei Nacherbfolge wird der Vorerbe wieder Bürge gegenüber dem Nacherben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten – geregelt in § 2144 BGB.
  • Die Verjährung von Ansprüchen, die durch die Nacherbfolge wieder aufleben – diese unterliegt den allgemeinen Vorschriften (siehe § 214 BGB).
  • Verfügungen des Vorerben über Nachlassgegenstände nach Eintritt der Nacherbfolge – diese sind in § 2140 BGB geregelt.
  • Das Recht des Vorerben, die Nacherbschaft auszuschlagen – siehe § 2142 BGB.

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