§ 2145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung des Vorerben nach Nacherbfolge § 2145

Tritt die Nacherbfolge ein, haftet der Vorerbe für Nachlassschulden weiter, soweit der Nacherbe nicht haftet oder die Schulden den Vorerben betreffen.

Amtlicher Text § 2145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen.
  • (2) Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft gebührt. Die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Paragraf regelt, was mit den Schulden der Erbschaft passiert, wenn die Vorerbschaft endet und die Nacherbfolge eintritt. Ein Vorerbe erbt das Vermögen zunächst nur auf Zeit, bis der Nacherbe an der Reihe ist. Endet diese Phase, haftet der Vorerbe den Nachlassgläubigern gegenüber weiter, soweit nicht der Nacherbe für die Schulden einzustehen hat. Dies gilt besonders für Verpflichtungen, die im Innenverhältnis zwischen beiden dem Vorerben zugewiesen sind.

Gleichzeitig schützt die Vorschrift den Vorerben vor einer unbegrenzten Inanspruchnahme. Sofern keine unbeschränkte persönliche Haftung vorliegt, kann der Vorerbe Zahlungen an Nachlassgläubiger verweigern, wenn der ihm gebührende Teil der Erbschaft hierfür nicht ausreicht. Dafür verweist das Gesetz auf die entsprechenden Regeln der §§ 1990 und 1991.

Wann sie gilt

  • Ein Gläubiger fordert vom ehemaligen Vorerben die Bezahlung einer offenen Rechnung des Erblassers, nachdem der Nacherbe die Erbschaft bereits übernommen hat.
  • Der Vorerbe verweigert einem Nachlassgläubiger die Befriedigung einer Restschuld, weil sein eigener Ertrag aus der Erbschaft hierfür nicht ausreicht.
  • Ein Gläubiger verlangt vom Vorerben die Tilgung einer Verbindlichkeit, die im Innenverhältnis zwischen Vorerbe und Nacherbe dem Vorerben persönlich zur Last fällt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die primäre Haftung des Nacherben für die Verbindlichkeiten des Nachlasses nach dem Nacherbfall.
  • Die Pflicht des Vorerben, den Nachlassgläubigern den Eintritt der Nacherbfolge anzuzeigen.
  • Die allgemeinen rechtlichen Wirkungen, die mit dem Eintritt der Nacherbfolge verbunden sind.

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