§ 2146 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anzeigepflicht des Vorerben bei Nacherbfolge § 2146

§ 2146: Vorerbe muss Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzeigen; Nacherbe kann ersetzen. Einsicht für rechtlich Interessierte.

Amtlicher Text § 2146 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.
  • (2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Vorerbe ist verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht besteht gegenüber den Nachlassgläubigern, also den Gläubigern des Erblassers. Der Nacherbe kann die Anzeige anstelle des Vorerben vornehmen.

Das Nachlassgericht hat die Anzeige zur Einsicht bereitzuhalten. Jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, darf die Anzeige einsehen. Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn die Person von der Nacherbfolge betroffen sein kann, etwa als Gläubiger oder Miterbe.

Wann sie gilt

  • Ein Nachlassgläubiger möchte nach dem Tod des Vorerben prüfen, ob die Nacherbfolge eingetreten ist, und beantragt Einsicht in die Anzeige beim Nachlassgericht.
  • Der Vorerbe stellt fest, dass der Nacherbfall eingetreten ist, und zeigt dies unverzüglich dem Nachlassgericht an, um seiner Pflicht nachzukommen.
  • Der Nacherbe übernimmt die Anzeige, weil der Vorerbe säumig ist, und ersetzt damit dessen Pflicht.
  • Ein Rechtsanwalt, der einen Nachlassgläubiger vertritt, fordert beim Nachlassgericht Einsicht in die erfolgte Anzeige, um die Haftung zu klären.
  • Ein Miterbe (nicht Vor- oder Nacherbe) verlangt Einsicht, um zu erfahren, wann die Nacherbfolge genau eingetreten ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Anzeigepflicht bei Eintritt der Vorerbfolge (wird in diesem Paragraphen nicht geregelt).
  • Die Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten nach Eintritt der Nacherbfolge (dafür ist § 2145 einschlägig).
  • Das Recht des Nacherben, die Erbschaft auszuschlagen (dies ist in § 2142 geregelt).
  • Die Voraussetzungen, unter denen die Nacherbfolge eintritt (diese ergeben sich aus der Verfügung von Todes wegen, nicht aus § 2146).

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