Leistung des Vermächtnisgegenstands fordern § 2174
§ 2174 BGB begründet den schuldrechtlichen Anspruch des Bedachten auf Leistung des vermachten Gegenstands vom Beschwerten. Grundnorm des Vermächtnisrechts.
Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Durch ein Vermächtnis entsteht ein Schuldverhältnis zwischen dem Bedachten (dem Begünstigten) und dem Beschwerten (der Person, die mit dem Vermächtnis belastet ist). Der Bedachte kann vom Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands verlangen – das ist ein Anspruch auf Herausgabe, Übertragung oder Vornahme einer Handlung, je nach Inhalt des Vermächtnisses.
Dieser Anspruch ist rein schuldrechtlich, nicht dinglich. Der Bedachte erwirbt kein Eigentum oder sonstiges Recht an der Sache selbst, sondern nur das Recht, die Leistung zu fordern. Die Vorschrift legt die Grundlage für die Durchsetzung des Vermächtnisses fest.
Die Begriffe „Bedachter“ und „Beschwerter“ sind im Testament bestimmt. Der Beschwerte kann der Erbe, ein anderer Vermächtnisnehmer oder eine sonst bestimmte Person sein.
Wann sie gilt
- Der Erblasser vermacht ein Gemälde aus seinem Nachlass an einen Freund. Der Freund kann als Bedachter vom Erben (dem Beschwerten) die Herausgabe des Gemäldes verlangen.
- Ein Vermächtnis sieht eine Geldsumme vor. Der Bedachte kann vom Beschwerten die Zahlung dieser Summe fordern.
- Der Erblasser vermacht ein Grundstück. Der Bedachte kann vom Beschwerten die Auflassung und Umschreibung im Grundbuch verlangen.
- Der Erblasser vermacht ein Wohnrecht an einer Immobilie. Der Bedachte kann vom Beschwerten die Einräumung dieses Nutzungsrechts fordern.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht, wann der Vermächtnisanspruch entsteht (das bestimmen die §§ 2176 bis 2179).
- Sie gibt dem Bedachten kein unmittelbares Eigentum am vermachten Gegenstand – das ist eine Frage der Erfüllung des Anspruchs.
- Sie legt keine Haftung für Mängel fest; dazu sind die §§ 2182 und 2183 zu beachten.
- Sie bestimmt nicht, ob der Bedachte das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen kann – das regelt § 2180.
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