Verschaffungsvermächtnis: Pflicht zur Beschaffung, § 2170
§ 2170: Der Beschwerte muss einen nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand beschaffen; bei Unmöglichkeit oder unverhältnismäßigen Kosten zahlt er den Wert.
- (1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
- (2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Verschaffungsvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einen Gegenstand vermacht, der ihm selbst nicht gehört, sondern einem Dritten. Nach § 2170 muss der Beschwerte (meist der Erbe) diesen Gegenstand für den Bedachten beschaffen – also kaufen, eintauschen oder auf andere Weise erlangen.
Kann der Beschwerte den Gegenstand überhaupt nicht beschaffen (z.B. weil er zerstört ist oder der Eigentümer nicht verkauft), muss er stattdessen den Wert ersetzen. Auch wenn die Beschaffung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre, darf der Beschwerte den Wert zahlen und sich so befreien.
Ob das Vermächtnis überhaupt wirksam ist, richtet sich nach § 2169. Die Vorschrift gilt also nur für Gegenstände, die der Erblasser nicht besaß, aber wirksam vermachen konnte.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser vermacht ein bestimmtes Gemälde aus einer privaten Sammlung; der Erbe muss das Gemälde vom Eigentümer kaufen und dem Bedachten übergeben.
- Ein Erblasser vermacht ein Auto, das seinem Freund gehört; der Erbe muss versuchen, es vom Freund zu erwerben. Gelingt das nicht, zahlt er den Wert.
- Ein Erblasser vermacht ein Grundstück, das im Eigentum einer Gesellschaft steht; der Erbe kann es nur zu einem überhöhten Preis erwerben – er darf stattdessen den Verkehrswert zahlen.
- Ein Erblasser vermacht eine seltene Briefmarke, die nur noch ein einziges Exemplar existiert; der Erbe kann sie nicht beschaffen, daher Wertersatz.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Was gilt, wenn der vermachte Gegenstand zum Nachlass gehört? (dazu § 2169)
- Was passiert, wenn der Bedachte vor dem Erbfall stirbt? (§ 2160)
- Wie verjährt der Anspruch? (siehe § 217)
- Was bei einer aufschiebenden Bedingung? (§ 2177)
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