Unmöglichkeit und Verbot bei Vermächtnissen §2171
Regelt die Unwirksamkeit von Vermächtnissen bei unmöglicher oder verbotener Leistung zum Erbfallzeitpunkt, mit Ausnahmen für behebbare Unmöglichkeit.
- (1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam.
- (2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.
- (3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung von Todes wegen, die den Erben oder einen Vermächtnisnehmer (Beschwerten) zu einer Leistung an den Bedachten verpflichtet. § 2171 bestimmt, wann ein solches Vermächtnis unwirksam ist, weil die geschuldete Leistung objektiv unmöglich oder gesetzlich verboten ist.
Die Unmöglichkeit muss für jedermann bestehen, nicht nur für den Beschwerten. Ein gesetzliches Verbot meint eine zum Zeitpunkt des Erbfalls geltende Verbotsnorm. Liegt einer dieser Gründe vor, ist das Vermächtnis grundsätzlich unwirksam.
Allerdings gibt es zwei Ausnahmen. Erstens: Ist die Unmöglichkeit behebbar und hat der Erblasser das Vermächtnis für den Fall zugewendet, dass die Leistung möglich wird, bleibt es gültig (Absatz 2). Zweitens: Wurde das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder einem Anfangstermin zugewendet, wird es gültig, wenn die Unmöglichkeit vor Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird (Absatz 3).
Wann sie gilt
- Ein Gemälde, das zum Erbfall bereits zerstört ist, wird vermacht – das Vermächtnis ist wegen objektiver Unmöglichkeit unwirksam.
- Ein verbotener Waffenbesitz wird vermacht – Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot macht das Vermächtnis unwirksam.
- Ein Grundstück wird unter der Bedingung vermacht, dass der Erblasser es noch erwirbt – wenn der Erwerb vor Bedingungseintritt gelingt, wird das Vermächtnis gültig.
- Ein Vermächtnis, das die Übergabe eines nicht existierenden Gegenstands vorsieht, aber der Erblasser verfügt, es gelte, falls der Gegenstand hergestellt wird – dann ist es nach Absatz 2 gültig.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Manche glauben, dass jedes unmögliche Vermächtnis automatisch unwirksam ist – tatsächlich gibt es Ausnahmen nach Absatz 2 und 3.
- Einige denken, dass subjektive Unmöglichkeit (der Beschwerte kann nicht leisten) genügt – § 2171 verlangt objektive Unmöglichkeit für jedermann.
- Es wird oft angenommen, dass ein nach dem Erbfall in Kraft tretendes Verbot das Vermächtnis unwirksam macht – maßgeblich ist die Rechtslage zum Erbfallzeitpunkt.
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