§ 2169 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vermächtnis fremder Gegenstände – § 2169

§ 2169 BGB: Unwirksamkeit eines Vermächtnisses, wenn Gegenstand nicht im Nachlass, außer bei gegenteiliger Anordnung. Besitz oder Anspruch gelten als vermacht.

Amtlicher Text § 2169 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.
  • (2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewährt.
  • (3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht.
  • (4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2169 BGB regelt, was passiert, wenn ein Erblasser einen bestimmten Gegenstand vermacht, der zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht zu seinem Nachlass gehört. Grundsätzlich ist ein solches Vermächtnis unwirksam – es sei denn, der Erblasser hat bestimmt, dass es auch für diesen Fall gelten soll.

Besondere Regeln gelten, wenn der Erblasser nur den Besitz des Gegenstands hatte oder einen Anspruch auf den Gegenstand (z. B. aus einem Vertrag). Dann gilt im Zweifel der Besitz oder der Anspruch als vermacht. Ein Anspruch auf Wertersatz ist ebenfalls umfasst, wenn der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen wurde.

Absatz 4 stellt klar: Ein Gegenstand gehört nicht zum Nachlass, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist – etwa durch einen Kaufvertrag oder eine Auflage.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser vermacht ein Gemälde, das er bereits verkauft hat und das nicht mehr in seinem Eigentum steht.
  • Der Erblasser vermacht ein Auto, das er nur geliehen hat – er ist nur Besitzer, nicht Eigentümer.
  • Der Erblasser hat einen Anspruch auf Rückgabe eines geliehenen Buchs und vermacht dieses Buch.
  • Der Erblasser vermacht eine Sache, die er kurz vor seinem Tod fahrlässig zerstört hat, und ihm steht ein Schadensersatzanspruch zu.
  • Der Erblasser vermacht ein Grundstück, das er aufgrund eines notariellen Kaufvertrags noch übertragen muss (Veräußerungspflicht).

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Wirksamkeit eines Geldvermächtnisses – das regelt § 2173 (Forderungsvermächtnis), nicht § 2169.
  • Die Frage, ob ein Vermächtnis wirksam ist, wenn der Bedachte vor dem Erblasser stirbt – dazu § 2160.
  • Die Verjährung von Vermächtnisansprüchen – diese regeln §§ 217, 218, nicht § 2169.
  • Die Auslegung des Erblasserwillens, ob das Vermächtnis auch für den Fall gelten soll, dass der Gegenstand nicht zum Nachlass gehört – das ist eine Frage der Auslegung, die § 2169 nur den Rahmen vorgibt.

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