Vermächtnisanfall bei ungeborenen Bedachten § 2178
Wird ein Vermächtnisnehmer erst nach dem Erbfall gezeugt oder bestimmt, entsteht der Anspruch erst mit seiner Geburt oder dem Eintritt des Ereignisses.
Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Im Erbrecht kann ein Vermächtnis auch einer Person zugewendet werden, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch gar nicht gezeugt ist oder deren Identität erst durch ein späteres Ereignis feststeht. Normalerweise entsteht der Anspruch aus einem Vermächtnis im Augenblick des Erbfalls.
Diese Vorschrift regelt den Entstehungszeitpunkt für diese Sonderfälle. War die begünstigte Person beim Erbfall noch nicht gezeugt, erfolgt der Anfall des Vermächtnisses erst mit ihrer Geburt. In diesem Moment entsteht das Recht, die vermachte Leistung zu verlangen.
Hängt die Bestimmung der Person von einem Ereignis ab, das erst nach dem Erbfall eintritt, entsteht das Vermächtnis erst in dem Zeitpunkt, in dem dieses konkrete Ereignis eintritt.
Wann sie gilt
- Der Erblasser vermacht einen Geldbetrag seinem ersten, zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugten Enkelkind.
- Ein Vermächtnis ist für diejenige Person bestimmt, die die Abschlussprüfung eines bestimmten Studiengangs als Jahrgangsbeste beendet.
- Ein Bild soll an das Kind gehen, das von der Schwiegertochter nach dem Erbfall gezeugt und geboren wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Schutz der Rechte während der Schwebezeit zwischen Erbfall und Geburt oder Ereignis (geregelt in § 2179).
- Der gewöhnliche Anfall eines Vermächtnisses bei einer bereits existierenden Person (geregelt in § 2176).
- Der Anfall eines Vermächtnisses, das an eine ungewisse aufschiebende Bedingung geknüpft ist (geregelt in § 2177).
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