Anfall bei Bedingung oder Befristung § 2177
§ 2177 BGB: Bei aufschiebender Bedingung oder Anfangstermin fällt das Vermächtnis mit Eintritt der Bedingung oder des Termins an, auch nach dem Erbfall.
Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2177 regelt den Zeitpunkt des Anfalls eines Vermächtnisses, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder mit einem Anfangstermin angeordnet ist. Eine aufschiebende Bedingung ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis, von dem das Vermächtnis abhängt. Ein Anfangstermin ist ein bestimmter Zeitpunkt, ab dem das Vermächtnis wirksam werden soll.
Tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, erfolgt der Anfall des Vermächtnisses nicht schon mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins. Der Anfall bedeutet, dass der Bedachte die rechtliche Position erlangt, das Vermächtnis fordern zu können – die Fälligkeit der Leistung kann jedoch später liegen (siehe § 2181).
Die Vorschrift unterscheidet sich von § 2176, der den sofortigen Anfall bei unbedingten Vermächtnissen betrifft, und von § 2178, der den Anfall bei noch nicht erzeugten oder unbestimmten Bedachten regelt. § 2179 behandelt die Schwebezeit zwischen Erbfall und Bedingungseintritt.
Wann sie gilt
- Der Erblasser setzt ein Vermächtnis aus, das erst anfallen soll, wenn der Bedachte heiratet. Die Heirat erfolgt nach dem Tod des Erblassers. Das Vermächtnis fällt mit der Heirat an.
- Ein Vermächtnis unter der Bedingung, dass der Bedachte sein Studium abschließt. Der Abschluss erfolgt nach dem Erbfall. Der Anfall geschieht mit dem Abschluss.
- Ein Vermächtnis mit einem Anfangstermin, der nach dem Erbfall liegt, z. B. ein bestimmtes Kalenderdatum. Das Vermächtnis fällt an diesem Datum an.
- Der Erblasser bestimmt, dass das Vermächtnis erst mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters des Bedachten anfallen soll, und dieses Alter wird nach dem Erbfall erreicht.
- Ein Vermächtnis unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt (z. B. Genehmigung einer Behörde), das erst nach dem Tod des Erblassers eintritt. Der Anfall erfolgt mit dem Ereignis.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht den Anfall eines Vermächtnisses unter einer auflösenden Bedingung – das ist nicht von § 2177 erfasst.
- Sie regelt nicht die Fälligkeit der Leistung aus dem Vermächtnis; diese kann sich nach § 2181 oder anderen Vorschriften richten.
- Sie gilt nicht für den Erbanfall (Erbeinsetzung), sondern nur für Vermächtnisse.
- Sie betrifft nicht den Anfall bei einer Befristung, die bereits vor dem Erbfall eingetreten ist – dann gilt § 2176.
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