Anfall des Vermächtnisses: Entstehung mit Erbfall (§ 2176)
§ 2176 BGB regelt, dass der Anspruch des Vermächtnisnehmers mit dem Erbfall entsteht, auch wenn er das Vermächtnis noch ausschlagen kann.
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt, zu dem ein Vermächtnis rechtlich wirksam wird. Der Anspruch des Vermächtnisnehmers entsteht mit dem Tod des Erblassers (Erbfall).
Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis jedoch noch ausschlagen. Das Recht zur Ausschlagung bleibt unberührt; die Entstehung des Anspruchs ist davon unabhängig.
Der Anfall des Vermächtnisses ist der Moment, in dem die Forderung des Bedachten entsteht, selbst wenn dieser sie noch nicht angenommen hat.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser vermacht einem Freund ein Gemälde. Mit dem Tod des Erblassers entsteht sofort der Anspruch des Freundes auf Herausgabe des Gemäldes.
- Eine Erblasserin setzt eine Geldsumme für eine wohltätige Organisation aus. Der Anspruch der Organisation entsteht im Moment des Erbfalls.
- Ein Erblasser vermacht einem Verwandten eine Lebensversicherung. Der Anspruch des Verwandten auf die Versicherungssumme entsteht mit dem Tod des Erblassers.
- Ein Erblasser vermacht ein Haus an ein Kind. Das Kind erhält mit dem Erbfall einen Anspruch auf Übereignung des Hauses, auch wenn es das Vermächtnis noch ausschlagen kann.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung des Rechts zur Ausschlagung des Vermächtnisses – dies ist in § 2180 geregelt.
- Die Frage, wann ein Vermächtnis fällig wird, wenn der Erblasser eine bestimmte Frist oder Bedingung gesetzt hat – dies betrifft § 2181 und § 2177.
- Die Wirksamkeit eines Vermächtnisses, wenn der vermachte Gegenstand nicht existiert – dies wird in § 2169 oder § 2171 behandelt.
- Die Auswirkungen einer Bedingung auf den Anfall des Vermächtnisses – dies ist Gegenstand von § 2177.
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