Schwebezeit bei Vermächtnis unter Bedingung etc. § 2179
§ 2179: Schwebezeit zwischen Erbfall und Anfall eines Vermächtnisses bei Bedingung oder unbestimmtem Bedachten: Regeln für aufschiebend bedingte Leistungen.
Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Rechtslage in der Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall eines Vermächtnisses, wenn der Anfall von einer Bedingung oder Befristung abhängt (nach § 2177) oder der Bedachte noch nicht erzeugt oder bestimmt ist (nach § 2178).
Während dieser Schwebezeit gelten für das Vermächtnis die gleichen Regeln wie für eine Leistung, die unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird. Das bedeutet, dass der Bedachte ein bedingtes Anwartschaftsrecht hat, der Erbe aber zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet ist.
Die Anwendung des § 2179 setzt stets einen der in §§ 2177, 2178 genannten Fälle voraus. Ohne eine solche Bedingung oder einen unbestimmten Bedachten fällt das Vermächtnis sofort mit dem Erbfall an (§ 2176) und die Schwebezeitregelung greift nicht.
Wann sie gilt
- Der Erblasser setzt ein Vermächtnis aus, das erst fällig wird, wenn der Bedachte heiratet. In der Zeit zwischen Erbfall und Hochzeit entsteht eine Schwebezeit nach § 2179.
- Ein Vermächtnis wird einem noch ungeborenen Kind zugedacht. Bis zur Geburt des Kindes gilt die Schwebezeit.
- Der Erblasser vermacht seinen Nachlass unter der Bedingung, dass der Bedachte ein Studium abschließt. Bis zur Erfüllung der Bedingung ist die Schwebezeit.
- Ein Vermächtnis an eine noch zu bestimmende Person, etwa denjenigen, der das Haus pflegt. Bis zur Bestimmung des Bedachten gilt die Schwebezeit.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung gilt nicht für Vermächtnisse, die sofort mit dem Erbfall anfallen (§ 2176).
- Sie gilt nicht für die Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses (§ 2180).
- Sie gilt nicht für die Fälligkeit des Vermächtnisses nach Beliebigkeit des Beschwerten (§ 2181).
- Sie gilt nicht für die Haftung für Rechts- oder Sachmängel des vermachten Gegenstands (§§ 2182, 2183).
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