§ 2188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kürzung von Beschwerungen des Vermächtnisnehmers, § 2188

Wird das Vermächtnis wegen Erbenhaftung, Pflichtteil oder § 2187 gekürzt, darf der Vermächtnisnehmer ihm auferlegte Auflagen verhältnismäßig kürzen.

Amtlicher Text § 2188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Erhält ein Vermächtnisnehmer nicht die volle zugedachte Leistung, weil der Nachlass beschränkt haftet oder Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, entsteht ein Ungleichgewicht. In diesen Fällen schützt das Gesetz den Vermächtnisnehmer davor, die volle Last von auferlegten Pflichten alleine tragen zu müssen.

Wird die Leistung an den Hauptvermächtnisnehmer gekürzt, gibt § 2188 ihm das Recht, die ihm auferlegten Beschwerungen im selben Verhältnis zu mindern. Unter Beschwerungen versteht man Pflichten wie Untervermächtnisse oder Auflagen zugunsten Dritter.

Diese Anpassung erfolgt jedoch nicht, wenn aus den Anordnungen im Testament oder Erbvertrag hervorgeht, dass der Erblasser eine Kürzung der Beschwerung verhindern wollte.

Wann sie gilt

  • Ein Hauptvermächtnisnehmer erhält wegen geltend gemachter Pflichtteilsansprüche nur einen Teil seines Vermächtnisses und kürzt das weiterzuleitende Untervermächtnis im gleichen Verhältnis.
  • Eine Vermächtnisnehmerin wird wegen beschränkter Erbenhaftung nicht voll befriedigt und verringert die ihr aufgetragene Geldauflage entsprechend.
  • Ein Vermächtnisnehmer muss eine Kürzung nach § 2187 hinnehmen und passt die Weitergabe an den Untervermächtnisnehmer verhältnismäßig an.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Eigenmächtige Kürzung einer Auflage ohne eine rechtliche Minderung des eigenen Vermächtnisses.
  • Streitigkeiten über die genaue Berechnung des Pflichtteilsanspruchs oder der Erbenhaftung.
  • Regelung einer festgelegten Rangfolge unter mehreren Vermächtnisnehmern gemäß § 2189.

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