§ 2187 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Begrenzte Haftung des Hauptvermächtnisnehmers – § 2187

Haftung des beschwerten Vermächtnisnehmers auf das ihm Zugewendete begrenzt (§ 2187). Bei Ersatz nach § 2161 keine weitergehende Haftung; § 1992 anwendbar.

Amtlicher Text § 2187 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.
  • (2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde.
  • (3) Die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des § 1992 finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Vermächtnisnehmer, der selbst mit einem weiteren Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, muss diese nur so weit erfüllen, wie das, was er aus dem Hauptvermächtnis erhält, dafür ausreicht. Reicht sein Erbe nicht, darf er die Erfüllung verweigern.

Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers (etwa weil dieser das Vermächtnis ausschlägt), haftet der Neue nicht weiter, als der ursprüngliche gehaftet hätte.

Die Regeln des § 1992, die die Haftung des Erben bei unzureichendem Nachlass betreffen, gelten hier entsprechend – auch für den beschwerten Vermächtnisnehmer.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe setzt ein Hauptvermächtnis aus, das mit einem Untervermächtnis an einen Dritten belastet ist. Der Hauptvermächtnisnehmer erhält nur einen geringen Betrag und verweigert die Zahlung an den Dritten, weil sein Erbe nicht reicht.
  • Der Hauptvermächtnisnehmer stirbt, bevor er das Untervermächtnis erfüllt. Der nach § 2161 eintretende Ersatzvermächtnisnehmer haftet nur in dem Umfang, wie der Verstorbene gehaftet hätte.
  • Ein Vermächtnisnehmer ist mit einer Auflage (z. B. Pflege eines Grabes) beschwert. Da der Wert seines Vermächtnisses geringer ist als die Kosten der Auflage, verweigert er die Erfüllung.
  • Der Hauptvermächtnisnehmer nimmt das Vermächtnis an, stellt aber fest, dass der Nachlass des Erben nicht ausreicht, um sowohl das Hauptvermächtnis als auch das darauf lastende Untervermächtnis zu bedienen. Er kürzt seine Leistung entsprechend.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Haftung des Erben gegenüber den Nachlassgläubigern – diese ergibt sich aus §§ 1975 ff. BGB.
  • Sie betrifft nicht die Frage, ob der Hauptvermächtnisnehmer das Vermächtnis selbst ausschlagen kann – das ist in § 2180 geregelt.
  • Sie enthält keine konkrete Geldgrenze oder Frist; die Begrenzung ergibt sich allein aus dem Wert des Zugewendeten.

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