Dauervollstreckung durch Testamentsvollstrecker § 2209
§ 2209: Dauervollstreckung. Erblasser kann Testamentsvollstrecker reine Verwaltung zuweisen oder Fortführung anordnen. Zweifel: § 2207.
Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift erlaubt dem Erblasser, einem Testamentsvollstrecker ausschließlich die Verwaltung des Nachlasses zu übertragen, ohne ihm weitere Aufgaben wie die Auseinandersetzung oder Begleichung von Verbindlichkeiten zuzuweisen. Der Erblasser kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung fortsetzt, nachdem er andere ihm übertragene Aufgaben erledigt hat. Diese Anordnung wird als Dauervollstreckung bezeichnet.
Im Zweifel wird vermutet, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die erweiterte Verpflichtungsbefugnis nach § 2207 zusteht. Das bedeutet, er darf Rechtsgeschäfte eingehen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, auch wenn sie über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen. Die Vorschrift unterscheidet also zwischen einem auf reine Verwaltung beschränkten Testamentsvollstrecker und einem, der zusätzlich andere Aufgaben hat.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser bestimmt, dass ein Testamentsvollstrecker nur das Unternehmen im Nachlass führt, ohne Schulden zu begleichen oder das Vermögen zu verteilen.
- Der Erblasser ordnet an, dass der Testamentsvollstrecker nach Verteilung des Nachlasses an die Erben die Verwaltung eines Grundstücks für einen bestimmten Zeitraum fortsetzt.
- Ein Testamentsvollstrecker wird eingesetzt, um zunächst den Nachlass auseinanderzusetzen und danach die Verwaltung für einen behinderten Erben weiterzuführen.
- Der Erblasser überträgt die reine Verwaltung von Wertpapieren, sodass der Testamentsvollstrecker nur Anlageentscheidungen trifft, aber nicht verkaufen darf.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Höchstdauer der Dauervollstreckung – diese ist in einer anderen Bestimmung begrenzt.
- Sie regelt nicht die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch einen Dritten.
- Sie enthält keine Regelung zur Vergütung des Testamentsvollstreckers.
- Sie behandelt nicht die Haftung des Testamentsvollstreckers für Pflichtverletzungen.
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