§ 2207 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erweiterte Befugnis Eingehung von Verbindlichkeiten § 2207

Der Erblasser kann anordnen, der Testamentsvollstrecker sei bei Verbindlichkeiten nicht beschränkt. Schenkungsversprechen bleiben nach § 2205 Satz 3 beschränkt.

Amtlicher Text § 2207 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Normalerweise darf der Testamentsvollstrecker Verbindlichkeiten nur für eine ordnungsgemäße Verwaltung eingehen (§ 2206). § 2207 erlaubt dem Erblasser, diese Beschränkung aufzuheben.

Der Testamentsvollstrecker kann dann für den Nachlass beliebig Schulden machen – außer bei Schenkungsversprechen. Diese bleiben auch bei erweiterter Befugnis nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 zulässig, also nur wenn sie üblich oder vom Erblasser angeordnet sind.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser ordnet an, dass der Testamentsvollstrecker zur Finanzierung eines Unternehmens Kredite aufnehmen darf, ohne die sonstigen Beschränkungen.
  • Der Testamentsvollstrecker kauft mit erweiterter Befugnis ein Grundstück auf Kredit, obwohl der Nachlass das nicht erfordert.
  • Der Erblasser will, dass der Testamentsvollstrecker Schulden aus dem Nachlass tilgen kann, auch wenn sie nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören.
  • Der Testamentsvollstrecker verspricht eine Schenkung, aber das ist nur unter den engen Grenzen des § 2205 Satz 3 erlaubt, selbst wenn die Befugnis erweitert ist.
  • Der Erblasser setzt die Erweiterung der Verpflichtungsbefugnis im Testament ausdrücklich fest.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Testamentsvollstrecker Schenkungen ohne Einschränkung vornehmen darf – das ist falsch, § 2207 verweist auf § 2205 Satz 3.
  • Dass der Erblasser dem Testamentsvollstrecker jede beliebige Befugnis einräumen kann – § 2207 betrifft nur Verbindlichkeiten, nicht andere Beschränkungen.
  • Dass der Testamentsvollstrecker ohne Zustimmung der Erben handeln kann – die Erweiterung betrifft nur die Beschränkung aus § 2206, nicht die sonstigen Pflichten.
  • Dass die Erweiterung automatisch gilt – sie muss vom Erblasser angeordnet werden.

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