§ 2208 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Grenzen der Testamentsvollstrecker-Befugnisse § 2208

§ 2208 BGB: Testamentsvollstrecker-Rechte nur nach Erblasserwillen; bei Teilverwaltung nur für betroffene Gegenstände; Erbe muss auf Verlangen ausführen.

Amtlicher Text § 2208 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.
  • (2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach § 2208 BGB hat der Testamentsvollstrecker die in den §§ 2203 bis 2206 genannten Rechte nicht, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie ihm nicht zustehen lassen wollte. Sind nur einzelne Nachlassgegenstände der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterstellt, so stehen ihm die Befugnisse aus § 2205 Satz 2 nur für diese Gegenstände zu.

Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst auszuführen, kann er die Ausführung vom Erben verlangen. Dies gilt nicht, wenn ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker keine Grundstücke verkaufen darf, obwohl dieser nach § 2205 allgemein verfügungsbefugt wäre.
  • Der Testamentsvollstrecker ist nur für die Verwaltung eines Wertpapierdepots eingesetzt, nicht für den gesamten Nachlass.
  • Der Erblasser ordnet an, dass der Erbe selbst ein Vermächtnis erfüllen soll, der Testamentsvollstrecker also nicht tätig werden muss.
  • Der Testamentsvollstrecker verlangt vom Erben, eine vom Erblasser angeordnete Schenkung auszuführen, obwohl der Erbe meint, der Erblasser habe dies widerrufen.
  • Der Testamentsvollstrecker möchte Verbindlichkeiten eingehen, aber der Erblasser hat dies in der Verfügung ausgeschlossen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Haftung des Testamentsvollstreckers für Pflichtverletzungen (geregelt in § 2219 BGB).
  • Die Dauer der Testamentsvollstreckung, insbesondere die dreißigjährige Frist (§ 2210 BGB).
  • Die Ernennung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser oder das Nachlassgericht (§§ 2197, 2200 BGB).
  • Die Rechnungslegungspflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erben (§ 2218 BGB).

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