Nottestament für Ehegatten auch bei nur einem §2266
§ 2266 BGB: Ein gemeinschaftliches Nottestament nach §§ 2249, 2250 ist auch möglich, wenn nur ein Ehegatte die Notsituation erfüllt.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein gemeinschaftliches Nottestament ist ein Testament, das Ehegatten gemeinsam in einer Notsituation errichten. Die §§ 2249 und 2250 legen fest, unter welchen Bedingungen ein solches Nottestament möglich ist – etwa bei unmittelbarer Todesgefahr oder wenn der Erblasser von der Außenwelt abgeschnitten ist. Normalerweise müssten beide Ehegatten diese Voraussetzungen erfüllen.
§ 2266 lockert diese Bedingung: Es genügt, wenn nur einer der Ehegatten die Notsituation erlebt. Der andere Ehegatte kann dennoch mitwirken und das gemeinschaftliche Testament errichten, auch wenn er selbst nicht in der Notsituation ist.
Das bedeutet, dass ein Paar auch dann gemeinsam ein Nottestament machen kann, wenn nur einer von ihnen unmittelbar vom Tod bedroht oder von der Außenwelt abgeschnitten ist. Der andere muss nicht ebenfalls in derselben Gefahr sein.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte liegt im Sterben und kann nur noch mündlich vor dem Bürgermeister testieren. Der andere Ehegatte ist gesund, kann aber trotzdem mit ihm gemeinsam ein Nottestament errichten.
- Bei einem Unfall ist ein Ehegatte lebensgefährlich verletzt, der andere unverletzt. Sie können dennoch ein gemeinschaftliches Nottestament nach § 2250 vor drei Zeugen errichten.
- Während einer Naturkatastrophe ist ein Ehegatte von der Außenwelt abgeschnitten (z.B. in eingeschneitem Haus), der andere ist nicht betroffen. Trotzdem können sie gemeinsam ein Nottestament aufsetzen.
- Ein Ehegatte ist schwer krank und will sein Testament ändern, der andere ist gesund. Sie können gemeinsam ein Nottestament machen, auch wenn nur der Kranke die Voraussetzungen erfüllt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift erlaubt kein gemeinschaftliches Testament ohne Notsituation – sie gilt nur für Nottestamente nach §§ 2249, 2250.
- Sie regelt nicht die Form eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments; das ist in § 2267 geregelt.
- Sie sagt nichts darüber, ob ein gemeinschaftliches Testament später widerrufen werden kann; dazu siehe §§ 2270, 2271.
- Sie betrifft nicht die allgemeinen Voraussetzungen für ein gemeinschaftliches Testament nach § 2265 (Errichtung durch Ehegatten).
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