Titel 8Gemeinschaftliches Testament
8 Vorschriften
- § 2265 Nur Ehegatten: Gemeinschaftliches Testament Gemäß § 2265 BGB dürfen nur Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten. Verlobte und eingetragene Lebenspartner sind nicht berechtigt.
- § 2266 Nottestament für Ehegatten auch bei nur einem §2266 § 2266 BGB: Ein gemeinschaftliches Nottestament nach §§ 2249, 2250 ist auch möglich, wenn nur ein Ehegatte die Notsituation erfüllt.
- § 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament § 2267 BGB: Ein Ehegatte kann das Testament nach § 2247 errichten, der andere unterzeichnet mit Angabe von Ort und Zeit.
- § 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit auf gemeinsch. Testament § 2268 BGB regelt, wann ein gemeinschaftliches Testament bei Ehenichtigkeit oder -auflösung unwirksam wird, außer die Verfügungen wären auch so getroffen.
- § 2269 Auslegung beim Berliner Testament Setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben und einen Dritten für den Schlusserbfall ein, gilt der Dritte im Zweifel als Erbe des Überlebenden.
- § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen Regelt gegenseitige Abhängigkeit von Verfügungen in gemeinschaftlichem Testament. Nichtigkeit oder Widerruf einer Verfügung macht die andere unwirksam.
- § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen Regelt den Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in Berliner Testamenten zu Lebzeiten und nach dem Tod eines Ehegatten gemäß § 2271 BGB.
- § 2272 Rücknahme gemeinschaftl. Testamente aus Verwahrung Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von beiden Ehegatten aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden (§ 2272 BGB).